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Welche Qualifikationen benötigt ein Datenschutzbeauftragter? Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern

Welche Qualifikationen sollte ein Datenschutzbeauftragter aufweisen?

Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zu der erforderlichen Qualifikation des Datenschutzbeauftragten (Urteil vom 25.02.2020 – 5 Sa 108/19).

In dem Rechtsstreit ging es um die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten bei einer großen Universitätsklinik mit insgesamt 5.000 Mitarbeitern. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit in Mecklenburg-Vorpommern hatte den hierfür erforderlichen Arbeitsaufwand als eine Vollzeitbeschäftigung eingestuft.

Zur Frage der erforderlichen Qualifikation führte das Gericht zunächst aus, dass das Gesetz die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten nicht an eine bestimmte Ausbildung oder näher bezeichnete Fachkenntnisse knüpfe. Welche Sachkunde ein Datenschutzbeauftragter aufweisen muss, richte sich insbesondere nach der Größe der zu betreuenden Organisationseinheit, dem Umfang der anfallenden Datenverarbeitungsvorgänge, den eingesetzten IT-Verfahren, dem Typus der anfallenden Daten usw. Regelmäßig seien Kenntnisse des Datenschutzrechts, zur Technik der Datenverarbeitung und zu den betrieblichen Abläufen erforderlich (Däubler, EU-DSGVO und BDSG, 2. Aufl. 2020, DSGVO Art. 37, Rn. 18; Gola DS-GVO/Klug, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 37, Rn. 18). Verfüge der Datenschutzbeauftragte nur in einem Teilbereich über eine eigene Qualifikation, genüge es, wenn er im Übrigen auf fachkundige Mitarbeiter zurückgreifen könne (Kühling/Buchner/Bergt, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 37, Rn. 34). Des Weiteren seien Fortbildungen zu den neuen technischen Entwicklungen und Gesetzesänderungen bzw. Entwicklungen in der Rechtsprechung unerlässlich (BeckOK DatenschutzR/Moos, 31. Ed., Stand 01.11.2019, DS-GVO Art. 37, Rn. 60).

Das Landesarbeitsgericht bescheinigte dem (abberufenen) Datenschutzbeauftragten die erforderliche Qualifikation. Als Volljurist sei dieser ohne weiteres in der Lage, sich mit den einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts vertraut zu machen. Durch einen Fachveröffentlichung habe er belegt, dass er sich auch mit den neuen Entwicklungen des Datenschutzrechts auseinandergesetzt habe. Weiter habe er in verschiedenen Gremien und Arbeitskreisen mitgewirkt und Schulungen angeboten.

Rechtsanwalt Jan N. Machunsky, Datenschutzbeauftragter GDDcert. EU und Rechtsanwalt Dr. Jürgen Machunsky, Datenschutzbeauftragter

 

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