Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ausschließungsklage grundsätzlich von der GmbH zu erheben (BGH, Urteil vom 1. April 1953 – II ZR 235/52, BGHZ 9, 157, 177; Urteil vom 17. Februar 1955 – II ZR 316/53, BGHZ 16, 317, 322). Ob in einer Zwei-Personen-GmbH den Gesellschaftern ein Klagerecht zur Ausschließung des jeweils anderen zusteht, konnte der Bundesgerichtshof bisher offenlassen.
Nun ist diese Frage durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes geklärt. Der BGH hat sich der überwiegenden Meinung angeschlossen, wonach ein Gesellschafter im Wege der actio pro sozio Ausschließungsklage gegen den anderen aus wichtigem Grund erheben kann. Der Weg zur actio pro socio (handeln für die Gesellschaft) ist wiederum eröffnet, wenn ein Gesellschafter seine zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und durch eine damit verbundene Schädigung des Vermögens der Gesellschaft mittelbar auch dasjenige des klagenden Gesellschafters geschädigt hat .
BGH (II. Zivilsenat), Versäumnisurteil vom 11.07.2023 – II ZR 116/21