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Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes: Definitiv Opt-In-Pflicht für Werbe- und Marketing-Cookies

Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes: Definitiv Opt-In-Pflicht für Werbe- und Marketing-Cookies

Mit Urteil vom 28.05.2020 – / ZR 7/16 hat der Bundesgerichtshof endgültig einen seit 2013 anhängigen Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und planet 49 entschieden. Die wesentlichen Weichen stellte bereits der EuGH, der auf eine Vorlageanfrage des Bundesgerichtshofes 2019 entschied, dass eine Opt-in Pflicht für nicht notwendige Cookies besteht (EUGH, Urteil vom 01.10.2019 -C—673/17 „planet 49“. Für den Bundesgerichtshof ging es nur noch um die Frage, wie dies konkret in Deutschland umzusetzen ist. Dies war auch nach der EUGH-Entscheidung umstritten. Für die Datenschutzbehörden war der Fall klar: Nutzer von Websites müssten vernünftiger Weise nicht mit dem Profiling mittels Cookies durch Onlinemarketing-Tools rechnen – es sei eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Die Werbewirtschaft stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass der Nutzer heutzutage von einem Profiling zu Werbezwecken ausginge und eine ausdrückliche Einwilligung nicht erforderlich sei.

In einer rechtstechnisch komplexen Form (schwer zu lesen) hat der Bundesgerichtshof nun Im Ergebnis entschieden, das für Cookies zur Erstellung von Nutzerprofilen für die Marktforschung, Werbung und bedarfsgerechten Gestaltung eine Einwilligung der Nutzer eingeholt werden muss.

Auswirkungen für die Praxis:

Konkret bedeutet dies das Ende von den noch oft zu findenden Einwilligungsbannern: „Wir nutzen Cookies – wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen, erklären Sie sich mit der Cookie-Nutzung einverstanden“. Diese Einwilligungsbanner sind nun ebenso wenig ausreichend wie vorangekreuzte Einwilligungskästchen.

Die Einwilligung muss also ausdrücklich per Klick erfolgen. Dies kann bereits im Registrierungsverfahren angelegt oder über Einwilligungs- oder Consent-Bannern realisiert werden (opt-In).

In der praktischen Umsetzung schließen sich viele Fragen an, zum Beispiel:

  • Wie und in welchem Umfang sind die Nutzer zu informieren
  • Wird eine gesonderte Datenschutzerklärung benötigt
  • Wie (oder wie nicht) ist ein Banner zu platzieren
  • Wann ist eine Cookie-Einwilligung freiwillig

All dies sind Einzelfallfragen – wir beraten Sie gerne.

 

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