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Urteil zur Nutzung privater Mobilgeräten

 

LG Baden-Baden, Urteil vom 24.08.2023 – 3 S 13/23

(Nutzung mit Einschränkungen möglich)

Eine Kundin kauft im Elektrofachgeschäft einen Fernseher (268 €) und eine Wandhalterung (59 €). Nach einigen Tagen gibt sie die Wandhalterung zurück und erhält versehentlich eine Gutschrift über 268 € die ihr sofort in bar ausgezahlt wird. Die Kundin geht erfreut nach Hause, im Geschäft ist die Stimmung dagegen angespannt, als der Fehler bemerkt wird.

Eine Angestellte schrieb die Kundin noch am selben Tag über ihren privaten Messenger (WhatsApp) an. In einer weiteren Nachricht wurde die Kundin über eine privaten Instagramm Account mit der Bitte kontaktiert, sich wegen der fehlerhaften Gutschrift mit dem Chef in Verbindung zu setzen. Die Kundin wollte ihren Gewinn aber behalten und drohte dem „Chef“, sie werde eine Datenschutzklage einreichen, wenn er auf der Rückzahlung beharre, was wesentlich teurer würde.

Die Sache eskalierte und die Kundin reichte eine Datenschutzklage ein. Dies war in zweiter Instanz erfolgreich, und zwar mit den Anträgen

Die Kundin drang in 2. Instanz mit Ihrer Klage vor dem LG Baden-Baden durch, und zwar mit den Anträgen:

     

      1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an welche Mitarbeiter die Daten der Klägerin herausgegeben oder übermittelt wurden durch Nennung des Vor- und Zunamens der Mitarbeiter

      1. die Beklagte zu verurteilen, den Mitarbeitern, welche die Daten der Klägerin auf privaten Kommunikationsgeräten gespeichert und verwendet haben, die Nutzung zu untersagen.

    Die zentrale Rechtsfrage für den Auskunftsanspruch war, ob die Mitarbeiter „Empfänger“ der personenbezogenen Daten waren. Soweit Arbeitnehmer personenbezogene Daten unter Aufsicht des Verantwortlichen nach seinen Weisungen verarbeiten, sind sie nicht Empfänger der der Daten. Der Betroffene hat dann kein Recht darauf zu erfahren, wer seine Daten konkret verarbeitet hat (EuGH, Urteil vom 22.06.2023 – C-579/21, R. 23). Der Auskunftsanspruch ist aber gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verarbeitung durch die Mitarbeiter nicht unter der Aufsicht des Verantwortlichen und nach dessen Weisungen erfolgte. So lag die Sache hier, so dass die Auskunft zu erteilen war (LG Baden-Baden (a.a.O.).

    Die Verarbeitung personenbezogenen Daten durch die Mitarbeiter war auch rechtswidrig, Zutreffend stellte das LG Baden-Baden fest, dass die Kontaktaufnahme der Mitarbeite über private Mobilgeräte mit der Kundin über WhatsApp und deren Instagram-account weder zur Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich war noch durch eine etwaige Einwilligung der Kundin gedeckt wäre. Daher wurde auch dem Untersagungsantrag stattgegeben.

    Fazit für die Praxis:

    Die Nutzung von privaten Mobilgeräten zur Verarbeitung von Kundendaten kann zulässig sein, wenn die Verarbeitung unter Aufsicht und nach Weisungen des Verantwortlichen erfolgt. Dies bringt allerdings einige Probleme mit sich und erfordert klare Regelungen und eine Unterweisung/Schulung der Mittarbeiter. Diese Form der Verarbeitung benötigt auf jeden Fall eine Rechtsgrundlage, wobei im Vordergrund die Einwilligung des Kunden stehen dürfte. Denn im Normalfall dürfte es weder die Vertragsabwicklung erfordern noch ein berechtigtes Interesse bestehen, Kundendaten auf privaten Mobilgeräten zu verarbeiten.

    Handelt der Mitarbeiter gegen die Anweisungen schafft dies nicht nur Probleme für den Verantwortlichen, sondern auch für den Mitarbeiter

     

    LG Baden-Baden, Urteil vom 24.08.2023 – 3 S 13/23

    (Nutzung mit Einschränkungen möglich)

    Eine Kundin kauft im Elektrofachgeschäft einen Fernseher (268 €) und eine Wandhalterung (59 €). Nach einigen Tagen gibt sie die Wandhalterung zurück und erhält versehentlich eine Gutschrift über 268 € die ihr sofort in bar ausgezahlt wird. Die Kundin geht erfreut nach Hause, im Geschäft ist die Stimmung dagegen angespannt, als der Fehler bemerkt wird.

    Eine Angestellte schrieb die Kundin noch am selben Tag über ihren privaten Messenger (WhatsApp) an. In einer weiteren Nachricht wurde die Kundin über eine privaten Instagramm Account mit der Bitte kontaktiert, sich wegen der fehlerhaften Gutschrift mit dem Chef in Verbindung zu setzen. Die Kundin wollte ihren Gewinn aber behalten und drohte dem „Chef“, sie werde eine Datenschutzklage einreichen, wenn er auf der Rückzahlung beharre, was wesentlich teurer würde.

    Die Sache eskalierte und die Kundin reichte eine Datenschutzklage ein. Dies war in zweiter Instanz erfolgreich, und zwar mit den Anträgen

    Die Kundin drang in 2. Instanz mit Ihrer Klage vor dem LG Baden-Baden durch, und zwar mit den Anträgen:

       

        1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an welche Mitarbeiter die Daten der Klägerin herausgegeben oder übermittelt wurden durch Nennung des Vor- und Zunamens der Mitarbeiter

        1. die Beklagte zu verurteilen, den Mitarbeitern, welche die Daten der Klägerin auf privaten Kommunikationsgeräten gespeichert und verwendet haben, die Nutzung zu untersagen.

      Die zentrale Rechtsfrage für den Auskunftsanspruch war, ob die Mitarbeiter „Empfänger“ der personenbezogenen Daten waren. Soweit Arbeitnehmer personenbezogene Daten unter Aufsicht des Verantwortlichen nach seinen Weisungen verarbeiten, sind sie nicht Empfänger der der Daten. Der Betroffene hat dann kein Recht darauf zu erfahren, wer seine Daten konkret verarbeitet hat (EuGH, Urteil vom 22.06.2023 – C-579/21, R. 23). Der Auskunftsanspruch ist aber gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verarbeitung durch die Mitarbeiter nicht unter der Aufsicht des Verantwortlichen und nach dessen Weisungen erfolgte. So lag die Sache hier, so dass die Auskunft zu erteilen war (LG Baden-Baden (a.a.O.).

      Die Verarbeitung personenbezogenen Daten durch die Mitarbeiter war auch rechtswidrig, Zutreffend stellte das LG Baden-Baden fest, dass die Kontaktaufnahme der Mitarbeite über private Mobilgeräte mit der Kundin über WhatsApp und deren Instagram-account weder zur Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich war noch durch eine etwaige Einwilligung der Kundin gedeckt wäre. Daher wurde auch dem Untersagungsantrag stattgegeben.

      Fazit für die Praxis:

      Die Nutzung von privaten Mobilgeräten zur Verarbeitung von Kundendaten kann zulässig sein, wenn die Verarbeitung unter Aufsicht und nach Weisungen des Verantwortlichen erfolgt. Dies bringt allerdings einige Probleme mit sich und erfordert klare Regelungen und eine Unterweisung/Schulung der Mittarbeiter. Diese Form der Verarbeitung benötigt auf jeden Fall eine Rechtsgrundlage, wobei im Vordergrund die Einwilligung des Kunden stehen dürfte. Denn im Normalfall dürfte es weder die Vertragsabwicklung erfordern noch ein berechtigtes Interesse bestehen, Kundendaten auf privaten Mobilgeräten zu verarbeiten.

      Handelt der Mitarbeiter gegen die Anweisungen schafft dies nicht nur Probleme für den Verantwortlichen, sondern auch für den Mitarbeiter

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