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Keine Handelsregisteranmeldung durch den künftigen Geschäftsführer

Der künftige Geschäftsführer einer GmbH hatte, kurz bevor seine Bestellung gemäß dem dazu gefassten Gesellschafterbeschluss wirksam war, die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister erklärt. Als die Anmeldung dem Registergericht zuging, war die Geschäftsführerbestellung inzwischen allerdings wirksam, wurde vom Registergericht aber zurückgewiesen. Statt die Anmeldung schnell zu wiederholen, reichte die Gesellschaft Beschwerde ein.

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das OLG vertrat mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass es für die Wirksamkeit der Erklärung auf den Zeitpunkt der Abgabe ankomme. Die Vertretungsmacht müsse bei Abgabe der Erklärung gegeben sein (BeckOGK BGB-Huber, Stand: Nov. 2021, § 164 Rn. 72; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer, BGB, 16. Aufl. 2020, § 164 Rn. 16, § 177 Rn. 5; MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2021, § 177 Rn. 22). Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben wird, wirke nicht für den Vertretenen, auch wenn die Vertretungsmacht danach eintritt und zur Zeit des Wirksamwerdens, beim Zugang (§ 130 I 1 BGB), vorliege.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.3.2023 – 7 W 31/23

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