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Schlechtwetterfront beim Verpackungsregister

Schlechtwetterfront beim Verpackungsregister

– es hagelt Bußgelder bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz

 

Was Unternehmen bei der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) befürchtet haben, passiert nun beim neuen Verpackungsgesetz. Seit Anfang des Jahres ist das neue Gesetz in Kraft und die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) hat die Arbeit aufgenommen. Die ZSVR fackelt nicht lange und bringt nach nur einem halben Jahr die ersten 2.000 Bußgeldverfahren auf den Weg. Zunächst trifft es in erster Linie größere Unternehmen, die nach Aussage der ZSVR (beliehene Behörde) mit empfindlichen Bußgeldern rechnen müssen. Die Verfahren sind bereits an die Länder übergeben, die für den Vollzug zuständig sind. Aber das ist nicht alles – eine große Zahl von Verfahren soll folgen, auch gegen kleinere Unternehmen.

Die Behörde sieht sich durch das Ziel des Verpackungsgesetzes motiviert: die Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt zu minimieren. Solange aber die Unternehmen aber die Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes ignoriere würden, könne dies Ziel nicht erreicht werden. So moniert der Vorstand der ZSVR: “Wir haben sowohl in unserem Anfrageportal als auch bei der Auswertung der uns vorliegenden Zahlen und Berichte feststellen müssen, dass das Unwissen zu den Pflichten hoch ist. Wir nehmen mit Befremden war, dass die Compliance im Bereich VerpackG ein relativ niedriges Niveau aufweist“.

Hintergrund ist, dass die Entsorgung von Verpackung über das duale System von den Unternehmen bezahlt werden müssen. Es kann im Einzelfall aber doch recht schwierig sein festzustellen, wen welche Pflichten treffen. Nachfolgend nur eine Streiflichter.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind in § 3 Abs. 8 Verpackungsgesetz definiert: „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“.

Bei der Definition was typischerweise beim privaten Endverbraucher anfällt, kommt der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ eine entscheidende Rolle zu. Hoheitliche Aufgabe der ZSVR ist es gemäß  26 Abs. 1 S. 23 VerpackG, Verpackungen durch Verwaltungsakt als systembeteiligungspflichtig einzuordnen. Zur Hilfestellung stellt die ZSVR verschiedene Leitfäden und insbesondere den Katalog der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zur Verfügung.

Nach diesem Verpackungskatalog fällt Wildtierfutter überwiegend bei privaten Verbrauchern an und ist daher systembeteiligungsverpflichtet. Nachfolgend die Begründung im Katalog (weiteres unter https://www.verpackungsregister.org/stiftung-behoerde/katalog-systembeteiligungspflicht:

Europaweit gilt für Verpackungen, dass der „Hersteller“ die Verantwortung für die Verpackungen trägt. Hersteller im Sinne des deutschen Verpackungsgesetzes ist derjenige, der die Verpackung erstmalig befüllt in Deutschland in Verkehr bringt. In Fällen mit Auslandsberührung zum Beispiel wird damit der Importeur zum Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes und muss die Pflichten erfüllen ((Registrierung, Systembeteiligung, Meldepflichten).

Als Importeur gilt wiederum, wer zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes nach Deutschland die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, was wiederum von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen abhängt. Soweit die Incoterms vereinbart sind, sind diese heranzuziehen.

Bei den Waren, die Sie ab Werk (EXW) in Bulgarien verkaufen ist der Käufer Importeur und damit verantwortlicher Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Für Sie besteht dann keine Systembeteiligungspflicht.

Liefern Sie dagegen frei Haus (CPT), sind Sie nach diesen Definitionen Importeur und verantwortlicher Hersteller und müssten sich grundsätzlich im System registrieren.

Ausnahmen gibt es dann wieder für Handelsmarken, wenn das herstellende Unternehmen die Verpackungen für ein anderes Unternehmen befüllt und die Verpackungen ausschließlich mit dem Namen des vertreibenden Unternehmens beschriftet werden.

Angesichts der bevorstehenden und wohl nachhaltigen Bußgeldwelle sind Unternehmen gut beraten, sich mit den Pflichten nach dem Verpackungsgesetz zu beschäftigen.

 

Wir beraten und vertreten Sie gerne.

 

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