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Das neue Verpackungsgesetz 2019 – auch Kleinunternehmen in der Pflicht

Das neue Verpackungsgesetz 2019 – auch Kleinunternehmen in der Pflicht

Am 01.2019 ist das neue Verpackungsgesetz in Kraft getreten und gleichzeitig hat die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ die Arbeit aufgenommen. Das Verpackungsgesetz (VerpackG) löst die bisher gültige Verpackungsverordnung ab und bringt neben dem mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen Verpackungsregister neue Meldepflichten und drastische Bußgeldandrohungen von bis zu 200.000,00 € mit sich.

Das neue Verpackungsgesetz betrifft grundsätzlich jedes Unternehmen, ob Hersteller oder Händler, das erstmals ein verpacktes Produkt in den Verkehr bringt, welches „typischerweise beim privaten Haushalt oder diesen gleichgestellten Anlaufstellen anfällt“.

Erfasst werden sollen alle Verpackungen, die im Endergebnis von privaten Haushalten und den sonstigen Anlaufstellen typischerweise via gelben Sack (gelbe Tonne) im „dualen System“ entsorgt werden. Die sonstigen Anlaufstellen erweitern den Bereich der privaten Haushalte erheblich, hierzu zählen neben vielen anderen bspw. Kinos, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Kantinen, Krankenhäuser, Schulen und kleinere Handwerksbetriebe.

Betroffen von den Vorschriften des Verpackungsgesetzes sind neben großen Herstellern und Großhandel auch kleine/kleinste Direktvermarkter und Online-Händler.

Direktvermarkter

Wer als Direktvermarkter etwa Marmelade in Gläser (Verpackung) abfüllt und diese versendet (Karton, Füllmaterial, Klebebänder) ist registrierpflichtig. Wird die Ware in einem Ladengeschäft vertrieben, stellt sich zusätzlich die Frage nach den Serviceverpackungen. Serviceverpackungen sind etwa Brötchentüten, Fleischerpapier, Plastikbecher oder Tüten für Obst- und Gemüse. Hier besteht die Möglichkeit, diese Verpackungen bereits mit Systembeteiligung (lizensiert) zu kaufen. Wenn dies nachweislich erfolgt ist, besteht insoweit keine Systembeteiligungspflicht.

Online-Händler

Bei Online-Händlern stehen die Versandverpackungen im Mittelpunkt und sind registrierpflichtig.

Registrierpflicht beim Zentralregister

Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, sich beim Verpackungsregister mit ihren Stammdaten zu registrieren (www.verpackungsregister.org) und die Verpackungsmengen regelmäßig im Verpackungsregister (LUCID) angeben.

Die Registrierung beim Zentralregister ist kostenfrei.

Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen

Weiter – und das ist der kostenpflichtige Punkt – muss die Beteiligung am „System“ erfolgen. Dort finden die Mengenmeldungen und Abrechnungen statt.

Systemunternehmen sind unter anderem:

  • BellandVision GmbH
  • Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH
  • Veolia
  • Zentek
  • Reclay

 

 

 

Grundsätzlich sind auch Kleinstmengen zu lizensieren. Nach einer von uns durchgeführten Musterberechnung bei Zentek/Zmart liegt man mit:

  • 200 kg Glas
  • 200 kg Karton
  • 50 kg sonstiges Material

Noch knapp im Bereich des Mindestumsatzes, der mit der Mindestlizenzgebühr von 54,00 € zuzüglich Mehrwertteuer pro Jahr.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister betont selbst eindringlich, dass es für Hersteller und Händler sehr schwierig sein kann, die eventuelle Systembeteiligungspflicht selbst festzustellen und verweist auf das Verwaltungsverfahren.

Wir beraten Sie gerne:

  • Systembeteiligungspflicht
  • Registrierungsverfahren
  • Lizensierung bei Systemunternehmen
  • Vertretung in Ordnungswidrigkeitsverfahren

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