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DSGVO – keine Entwarnung, Gerichtsbeschluss macht Gefahren deutlich (Betroffenenanfrage)

Datenschutzbeauftragter Rechtsanwalt
Datenschutzbeauftragter in Göttingen, Hamburg Nienstedten und Rotenburg (Wümme) Betroffenenanfrage

 

Für alle, die das Thema DS-GVO immer noch nicht ernst nehmen oder verdrängen/aufschieben – hier ein gerichtlicher Weckruf. Eine aktuelle des Entscheidung des Landgerichts Landau (Pfalz) zeigt, dass die Gerichte das Thema Datenschutz auf dem Radar haben und als scharfe Wache einsetzen. In der Sache ging es als Nebenkriegsschauplatz um eine Betroffenenanfrage, die nicht beantwortet wurde, was das Gericht zu einem Hinweisbeschluss veranlasste:

Das Gericht sieht sich unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 01.06.2018 sowie aufgrund der seit dem 25.05.2018 gültigen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zu folgendem Hinweis an die Beklagte veranlasst:

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-DVO besteht ein umfassendes Recht eines Betroffenen, Auskunft darüber zu verlangen, ob und gegebenenfalls welche personenbezogenen Daten über ihn verarbeitet werden. Unterlassene oder nicht vollständige Auskunftserteilungen sind nach Art. 83 Abs. 5 lit. b DS-GVO mit einer hohen Geldbuße von bis zu 20.000000,00. € oder bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres bedroht.

Das Gericht legt der Beklagten vor diesem Hintergrund nahe, den Klageantrag zu Ziffer 5 anzuerkennen“.

(LG Landau, Beschluss vom 12.06.2018 – 4 O 389/17)

 

Es ist festzuhalten: nicht nur die Sorge vor Abmahnungen oder der Aufsichtsbehörde sollte jedes Unternehmen dazu anhalten, sich intensiv mit dem Thema Datenschutz und DS-GVO zu beschäftigen. Es ist insbesondere keinesfalls damit getan, die Webseite anzupassen und Datenschutzhinweise bereit zu stellen.

Hintergrundwissen:

Die Datenschutzgrundverordnung setzt stark auf Transparenz: jeder soll wissen (können), welche persönlichen Daten von ihm von wem zu welchem Zweck verarbeitet werden. Geregelt ist dies unter anderem im zweiten Abschnitt der DSGVO unter der Überschrift „Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten“. Von der Informationspflicht (Artikel 13 und 14 DS-GVO) hat schon jeder gehört, der sich als Unternehmer, Freiberufler oder Vereinsvorstand mit dem Datenschutz befasst hat: es sind die berühmten Datenschutzhinweise, die bei jeder Datenerhebung zur Verfügung zu stellen sind. Ergänzt werden diese Informationspflichten bzw. Datenschutzhinweise um das Auskunftsrecht der betroffenen Person gemäß Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung (16 DS-GVO), das Recht auf Löschung/Recht auf Vergessenwerden (Artikel 17 DS-GVO) sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung/keine Werbung (Artikel 18 DS-GVO).

Im Urteil des Landgerichts Landau geht es um das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO. Danach hat jeder das Recht, von Unternehmen Auskunft darüber zu erhalten, ob zu geben über:

  • Zweck der Verarbeitung
  • Kategorie der personenbezogenen Daten
  • Empfänger der Daten
  • Geplante Speicherdauer
  • Hinweis auf sonstige Rechte und Beschwerdemöglichkeit bei der Aufsichtsbehörde

Diese Auskunft in Form einer Betroffenenanfrage können Personen nicht nur einklagen, sondern bei zögerlicher oder unvollständiger Beantwortung auch Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen, worauf das Landgericht Landshut die beklagte Partei nachdrücklich hingewiesen hat.

Fazit: Als Fazit an dieser Stelle ein Hinweis des Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht aus der sehr empfehlenswerten Broschüre „Erste Hilfe zur Datenschutz-Grundverordnung“/Beck Verlag:

Wenn Sie diesen Betroffenenrechten nicht zeitnah nachkommen können und sich Betroffene bei der Aufsichtsbehörde beschweren, bleibt der Aufsichtsbehörde nicht viel anderes übrig als Sie zur Einhaltung Ihrer gesetzlichen Verpflichtung anzuhalten und Ihr Fehlverhalten zu sanktionieren. Warum Sie Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind, spielt dann nur noch eine ganz untergeordnete Rolle. Seien Sie vorbereitet“.

Eine wesentliche Grundlage dieser Vorbereitung ist unter anderem ein gut geführtes Verarbeitungsverzeichnis und ein Datenschutzmanagement, dass auf die zeitnahe und zutreffende Beantwortung von Betroffenenanfragen vorbereitet ist.

Wir beraten Sie gerne und helfen ihnen Betroffenenanfragen zu beantworten.

 

Über die Dr. Machunsky Datenschutz & Compliance GmbH bieten wir auch externe Datenschutzbeauftragte für ihr Unternehmen.

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