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Datenschutzbeauftragter: Meldefrist verlängert

Datenschutzbeauftragter: Meldefrist verlängert

Rechtsanwalt Jan Machunsky, zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Eigentlich müssten betroffene Firmen bis zum 25.05.18 Ihren Datenschutzbeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Eigentlich. Gerade dies kann ein Datenschutzbeauftragter jedoch nicht tun. Denn nicht nur viele Unternehmen, Freiberufler und kleine Gewerbetreibende haben Probleme mit der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung, sondern auch die Aufsichtsbehörden selbst. Die bundeseinheitlichen Meldeportale sind noch nicht alle online und es wird gebeten, von Meldungen auf andere Weise abzusehen. Dafür ist die Meldefrist entsprechend verlängert worden. Bayern zum Beispiel nennt als konkretes Datum den 31.08.2018, die Niedersachsen formulieren gelassen und wenig konkret: „Steht der Online-Service zur Verfügung, so besteht noch ausreichend Zeit, um seiner Meldepflicht gegenüber der LfD Niedersachsen nach Art. 37 Abs. 7 DS-GVO nachzukommen.“

Ansonsten hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen sich am 24.05. mit einer Pressemeldung zum Thema geäußert. Überschrift und Tenor lauten: Vorsicht, aber keine Panik. Es wird daraus deutlich worauf die Behörden in nächster Zeit besonderen Wert legen werden. An erster Stelle stehen die ordnungsgemäßen und verständlichen Datenschutzinformationen, die den Betroffenen bei Erhebung der Daten gegeben werden müssen. Genauso wichtig ist es, dass Auskunftsanfragen der betroffenen Personen ordnungsgemäß beantwortet werden.

Weiter wird vom Landesbeauftragten für Datenschutz auch die Bedrohung durch Abmahnanwälte thematisiert. Man sieht hier insbesondere Gefahren für die betroffenen Unternehmen, wenn die Informationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Im Fokus stehen hier die Informationspflichtne auf Webseiten. Da Webseiten grundsätzlich IP-Adressen speichernn, verarbeiten sie automatisch personenbezogene Daten. Daher müssen Webseiten, die einer wirtschaftlichen oder geschäftlichen Tätigkeit dienen den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen.

Hier gilt es noch schnell zu handeln. Die Umsetzung der Informationspflichten erzeugt mit fachkundiger Beratung weniger Aufwand als vieleicht befürchtet.

Gerne unterstützen wir Sie bei der zeitnahen Umsetzung der jeweiligen Anforderungen. Weiter steht Ihnen unser Partner Rechtsanwalt Jan Machunsky als externer Datenschutzbeauftragter zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz sowie der Datenschutzgrundverordnung finden Sie auf unserer Unterseite zum Thema Datenschutz.

 

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