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Nachrangdarlehen – Verluste werden steuerlich anerkannt

Die Vergabe von Darlehen durch Privatanleger gewinnt insbesondere beim crowdinvesting und der small cap Finanzierung zunehmend an Bedeutung (Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen). Nach der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung und Finanzgerichte waren Gewinne hieraus zwar zu versteuern, der – nicht seltene – Verlust der Darlehensforderung wurde aber steuerlich nicht berücksichtigt. Eine äußerst ungerechte Praxis, da das erhöhte Risiko des Kaitalverlustes ja das Spiegelbild der erhöhten Ertragschance war. Es ist daher nicht folgerichtig, dass der Staat wie selbstverständlich an den Gewinnen teilnimmt, die Verluste aber zur Privatangelegenheit erklärt.

Durch eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 24.10.2017 ergibt sich nun eine grundlegende Wende: Die obersten Finanzrichter stellen fest, dass der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten Kapitalforderung zu steuerlich anzuerkennenden Verlusten führt. Der Bundesfinanzhof führt dazu etwas nach dem normalen Empfinden eigentlich Selbstverständliches aus:

„Führt die Rückzahlung der Kapitalforderung über dem Nennwert zu einem Gewinn, muss auch eine Rückzahlung unter dem Nennwert zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen.“

Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht hierzu allerdings nicht aus, der Verlust muss endgültig sein. Dies ist etwa bei Ablehnung des Verfahrens mangels Masse oder nach der Feststellung der Insolvenzquote der Fall.

Weiter ist § 20 Abs. 6 EstG zu berücksichtigen: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Fazit: Für private Kapitalanleger bleibt die Investition im crowdinvesting oder in die small cap Finanzierung riskant, wird durch die steuerliche Verlustanerkennung aber attraktiver

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