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Datenschutz und Corona Verordnung

Datenschutz vs. Corona Verordnung

Kontaktlisten zur Nachvollziehung von Infektionsketten

Seit dem 11. Mai haben die Länder umfangreiche Verordnungen zur Lockerung der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Corona Pandemie erlassen. Ein aus datenschutzrechtlicher Sicht bedeutender Punkt ist die Verpflichtung einiger Betrieb zur Führung von Kundenlisten mit Kontaktdaten und dem Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des jeweiligen Gewerbebetriebes.

Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Kontaktdaten von Kunden – etwa bei Friseur- oder Restaurantbesuchen ist Art 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO – die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (etwa Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (CoronaVO)Die Erhebung von Daten über die gesetzlichen Vorgaben (Kontaktdaten, Aufenthaltszeit) hinaus ist nicht zulässig. Insbesondere dürfen keine Gesundheitsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ausschließlich zu dem vorgegebenen Zweck erhoben werden.

Die Verarbeitung dieser Daten hat ansonsten den Vorgaben des Datenschutzes zu folgen. Gesetzlich vorgeschrieben sind dabei die Aufbewahrungsfristen von drei Wochen – danach hat die Löschung zu erfolgen. Soweit es sich um schriftliche Aufzeichnungen handelt ist sicherzustellen, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt (Aktenvernichter/Schredder und nicht etwa in den Müll oder das Altpapier. Im Rahmen der technisch organisatorischen Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Unterlagen verschlossen aufbewahrt haben, und Zugriff nur für autorisierte Personen für die Erfüllung des gesetzlichen Zwecks besteht. Eine Weitergabe an Dritte (außer Gesundheitsamt) ist nicht zulässig). Selbstverständlich sind Datenschutzhinweise und Hinweise auf die Betroffenenrechte erforderlich.

Zusammenfassung:

  • Rechtsgrundlage Art 6. Abs. 1 lit c DS-GVO (gesetzliche Verpflichtung)
  • Datenerhebung ist auf die klar begrenzten Vorgaben zu beschränken
  • Die üblichen technisch organisatorischen Maßnahmen sind einzuhalten
  • Zugriffsbeschränkung
  • Sichere Verwahrung/IT-Sicherheit
  • Ordnungsgemäße Entsorgung
  • Einhaltung der Löschfristen
  • Datenschutzhinweise, Betroffenenrechte

Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben schnell reagiert und stellen Informationen sowie Muster auf ihrer Homepage zur Verfügung. Die angebotenen Muster sollten jedoch nicht ohne vorherige kritische Prüfung übernommen werden.

 

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

 

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