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Missachtung eines Werbewiderspruchs – fataler Ausreißer

Urteil des Landgerichts Frankfurt – Umgang mit Werbewidersprüchen

Ein aktuelles Urteil des Landgericht Frankfurt macht deutlich, wie wichtig der sorgfältige Umgang mit Werbewidersprüchen ist (Landgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 28.02.2019 – 2-03 O 337/18).

Beteiligte des Rechtstreits waren ein Verbraucherverein, eine große Bank und deren Kundin (Verbraucherin). Die Kundin hatte zunächst in der Filiale Interesse an Werbung der Bank bekundet und dort ihre Anschrift und Telefonnummer hinterlassen. Im Januar 2017 teilte sie der Bank dann per E-Mail mit, dass Sie keine Werbung mehr erhalten wolle. Anfang März erhielt die Kundin dann trotzdem ein persönlich an sie adressiertes Werbeschreiben der Bank als Dialogpost.

Mit Anwaltsschreiben kam danach der Verbraucherverein ins Spiel. Die Bank wurde abgemahnt, Werbung trotz Widerspruchs zu versenden und zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Bank gab diese Unterlassungserklärung ab, beschränkte diese jedoch auf die hier betroffene Verbraucherin. Es handele sich um einen einmaligen Ausreißer aufgrund eines Bearbeitungsfehlers.

In dem Verfahren ging es dann um das komplexe Verhältnis von zwei Tatbeständen des § 7 UWG (unzumutbare Belästigung) und deren Verhältnis zueinander, wobei die juristischen Feinheiten hier nicht näher erörtert werden sollen.

Im Grundsatz ging es um folgende Fragen:

  • Kann ein einziges „verirrtes“ Werbeschreiben schon ein „hartnäckiges Ansprechen“ oder unzumutbare Belästigung wegen erkennbar nicht gewünschter Werbung sein?
  • Ist eine Beschränkung der Unterlassungserklärung auf den konkreten Kunden möglich?

Die Antwort des Landgericht Frankfurts im amtlichen Leitsatz:

Versendet eine Bank trotz des erfolgten Widerspruchs eines Verbrauchers ein persönlich adressiertes Werbeschreiben an diesen, so kann einer qualifizierten Einrichtung ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie § 7 Abs. 1  Satz 2 UWG in Bezug auf alle Verbraucher zustehen.

(LG Frankfurt, Urteil vom 28. Februar 2019 – 2-03 O 337/18 –, juris)

Weiter heißt es im Urteilstenor:

Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1. genannte Verbot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, angedroht.

Die Folgen für die betroffene Bank sind gravierend. Über den hier betroffenen Einzelfall hinaus kann zukünftig jede Werbung trotz Werbewiederspruches schon auf dieser Ebene einschneidende Folgen haben. Daneben stehen natürlich Maßnahmen oder Bußgelder der Datenschutzbehörde im Raum.

Fazit:

Bei jeder Werbemaßnahme sind heute mehr als je komplexe rechtliche Regelungen zu beachten. Erfolgt von den Betroffenen ein ausdrücklicher Werbewiderspruch, gibt es keine offenen Fragen mehr: es ist alles menschen- und insbesondere technisch mögliche zu tun, damit die Werbung zukünftig zuverlässig unterbleibt.

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