Bundesgerichtshof: Kundenzufriedenheitsumfrage per Email ohne Einwilligung stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
Der Sachverhalt ist einfach, der Vorgang eigentlich mehr als banal. Ein Kunde bestellte über „Amazon Marketplace“ ein Ultraschallgerät zur Schädlingsvertreibung. Er erhielt später vom Verkäufer eine Email mit der Rechnung und einer „Kundenzufriedenheitsumfrage“. Den Text der Emailwerden viele Amazon Nutzer schon in dieser oder ähnlicher Form gelesen haben:
„Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF-Format. Vielen Dank, dass Sie den Artikel bei uns gekauft haben. Wir sind ein junges Unternehmen und deshalb auf gute Bewertungen angewiesen. Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben“.
An dieser Stelle endete für das junge Unternehmen die Normalität. Der Kunde war offenbar nicht zufrieden oder kein Freund von Werbung und klagte darauf, die Zusendung solcher Zufriedenheitsanfragen an Ihn zu unterlassen und verfolgte dies mit großer Hartnäckigkeit. Nachdem die beiden ersten Instanzen die Klage noch abgewiesen hatten, gab der Bundesgerichtshof dem Kunden Recht. Das junge Unternehmen wurde bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise bis zu 6 Monate Haft verurteilt, die Zusendung solcher Kundenzufriedenheitsanfragen an diesen Kunden zu unterlassen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225).
Die zentrale juristische Bedeutung des Urteils liegt darin, dass hier dem Kunden der Unterlassungsanspruch zugesprochen wurde. Das Kundenzufriedenheitsumfragen als Werbung anzusehen sind, ist nicht neu. Das Werbung via Email an Verbraucher ohne deren Einwilligung nur in engen Grenzen möglich ist, ergibt sich schon aus dem Gesetz (§ 7 UWG). Aus dem Gesetz ergibt sich auch der kardinale Fehler, den das junge Unternehmen gemacht hatte. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG muss der Kunde bei der Erhebung der Adresse und jeder Verwendung darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann. Dieser Hinweis fehlte hier.
Die Durchsetzung von Ansprüchen aus § 7 UWG ist aber grundsätzlich Mitbewerbern, Berufs- und Verbraucherverbänden sowie Industrie- und Handelskammern vorbehalten (§ 8 UWG).
Der Bundesgerichtshof hat nun zentralen Leitsatz klargestellt:
Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2018 – VI ZR 225/17 – juris –
Fazit:
Mit dieser Entscheidung eröffnet der Bundesgerichtshof jedem betroffenen Bürger bei unlauterer Werbung ein persönliches Klagerecht. Dies wird entsprechend bei Verstößen gegen die DS-GVO gelten, soweit die Rechte der Betroffenen verletzt sind.