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Aktienkauf über WhatsApp – Antrag unter Abwesenden (OLG Frankfurt a. M.)

Zwei (ehemalige) Freunde tauschen über den Messenger WhatsApp Nachrichten über den Kauf von Aktien aus – die Konversation endet vor Gericht. Gefordert werden 125.000 Euro und den Rückkauf der besagten Aktien durch den Beklagten. Am Ende verneint das OLG Frankfurt am Main (Urt. v. 05.05.2026 – 9 U 27/25) einen solchen Anspruch und konkretisiert zugleich die rechtliche Frage um Annahmefristen auf WhatsApp im Zusammenhang mit Vertragsschlüssen.

Was war passiert?

Der Kläger, ein Betreiber eines Cafés, kaufte im Jahr 2020 und 2022 vom Beklagten, Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft (AG), mehrfach Aktien einer Tochtergesellschaft des besagten Konzerns. Die negativen Kursentwicklung der Wertpapiere hielten den Käufer nicht von seiner Entscheidung ab, jedoch einigten sich beide Parteien Ende des Jahres 2022, dass die gekauften Aktien gegen andere Aktien des Vorstandsmitglieds ausgetauscht werden sollten. Ein halbes Jahr später, im Juni 2023 forderte der Kläger, dass der Beklagte die eingetauschten Aktien zurückkaufen soll. Nachdem dies auf Ablehnung stieß, zog der Café-Betreiber vor Gericht.

Rechtsstreit über zwei Instanzen

Das zunächst zuständige Landgericht (LG) Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei einer Mitte Oktober 2022 verschickte WhatsApp-Nachricht des Beklagten um ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB handelt und falls ja, ob es rechtzeitig durch den Kläger angenommen wurde.

Der Kläger trug vor, dass der Beklagte ihm im Oktober 2022 über WhatsApp angeboten hätte bei einer fortlaufenden negativen Kursentwicklung die getauschten Aktien zurückzukaufen. Die behauptete Nachricht im Wortlaut (anonymisiert):

„Hallo A Guten Morgen. Ich kann Dir folgendes Angebot unterbreiten: Ich kaufe Dir deine 19.000 Y Aktien für 95.000 € ab und bezahle Dich mit meinen neuen Z Aktien (Börsengang Anfang Dezember). Im Detail mit 10.000 Stück ab einem Kurs von 14,63 € bist Du plus minus null. Sollte das bis Juni nicht der Fall sein kaufe Ich Persönlich Deine Z Aktien zu 15 € von Dir zurück. Ich hoffe das eine gute Lösung für dich. Gruß B“

Dieses Angebot habe er daraufhin angenommen, somit sei ein wirksamer Kaufvertrag über die Aktien zustande gekommen. Daraus habe er einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 150.000 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien. Der Beklagte argumentierte zunächst, dass die zitierte Nachricht nicht vom ihm stamme und zudem ohnehin kein rechtsverbindliches Angebot darstelle, sondern lediglich ein unverbindlicher Vorschlag.

Nachdem der Kläger mit diesem Vortrag in der ersten Instanz vor dem Landgericht noch Erfolg hatte, sah das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in der Berufungsinstanz, die Rechtslage anders. Ob es sich bei der streitgegenständlichen Nachricht überhaupt um ein verbindliches Angebot handelt, sei nicht entscheidungserheblich für das Verfahren. Problematisch sei lediglich die Annahmefrist, innerhalb der Kläger das vermeintliche Angebot zum Rückkauf hätte annehmen können. Ein Kaufvertrag setzte zunächst zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – voraus. Die Kommunikation über WhatsApp sei als Angebot unter Abwesenden zu klassifizieren. Zwar könne über den Messenger eine unmittelbare Kommunikation erfolgen, jedoch sei es auch denkbar, dass die versendeten Nachrichten erst später gelesen werden. Somit ähnele diese Form der Kommunikation einer SMS oder E-Mail – eben um ein Angebot unter Abwesenden. Dieser kann gem. § 147 Abs. 2 BGB „nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“

WhatsApp-Nachricht gilt als Angebot unter Abwesenden § 147 Abs. 2 BGB

Fraglich sei, was in einem solchen Fall unter den „regelmäßigen Umständen“ zu verstehen sei. Dieser Begriff bedarf der Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers in der Situation des Beklagten. Dabei seien besondere Umstände, namentlich die wirtschaftliche Komplexität und der hohe Wert, zu berücksichtigen. Dabei orientierte sich die zuständige Richterin am OLG an der BGH-Rechtsprechung, die bei ähnlichen Rechtsgeschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Dieser Zeitraum sei auch vorliegend angemessen. Das freundschaftliche Verhältnis zwischen den Parteien begründe keinen längeren Zeitraum zur rechtzeitigen Annahme. Der Kläger habe das vermeintliche Angebot des Beklagten frühestens 31 Tage nach Zugang – im Ergebnis zu spät – angenommen. Im einem zu spät angenommenen Angebot liegt gemäß § 150 Abs. 1 BGB ein neues Angebot; welches der Beklagte wiederum unstreitig nicht angenommen habe.

Die Revision zum BGH wurde durch das OLG nicht zugelassen. Dem Kläger bleibt somit lediglich die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO, falls er den Rechtsstreit weiterverfolgen möchte.

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