Seit einigen Jahren werben eine Vielzahl von "Anlegerschutzanwälten", "Verbrauchervereinigungen", "Anlegervereinen" und "Interessengemeinschaften" um die Mandate von Kapitalanlegern. Was verbirgt sich hinter diesen Bezeichnungen?
Bei schlichter Betrachtung ist Anlegeranwalt jeder, der die rechtlichen Interessen eines geschädigten Anlegers (Mandanten) vertritt. Er muss dafür kein besonderes Spezialwissen bzw. Erfahrung haben.
Gebräuchlicher dürfte bei Anlegeranwalt/Anlegeranwälte die Vorstellung sein, dass die Vertretung von geschädigten Anlegern zu deren Tätigkeitsschwerpunkten gehört und entsprechende Fachkunde und Erfahrung damit verbunden ist. Zur Philosophie eines Teiles dieser Anwälte gehört es, in diesem Bereich ausschließlich die Interessen von Anlegern zu vertreten. Dies ist aber durchaus nicht Standard. Viele Anlegeranwälte haben als Mandanten teilweise auch Anlagevermittler, Banken oder (seriöse) Initiatoren des freien Kapitalmarktes. Diese Anwälte sehen sich eher als Spezialisten für Kapitalanlagerecht, die (lagerunabhängig) die Interessen Ihrer jeweiligen Mandanten vertreten.
Der Anlegerschutzanwalt dagegen ist eher ein Mythos. Am nächsten kommen diesem Mythos sicher Anwälte, die ausschließlich Anleger vertreten, nicht zu aggressiv um deren Mandate ringen und neben Ihren eigenen finanziellen Interessen insbesondere auch die wirtschaftlichen Interessen Ihrer Mandanten im Auge behalten.
Den "Anlegerschutzanwalt", der die Rechte der Anleger insgesamt oder das "Rechtsgut Anlegerschutz" vertritt, den gibt es dagegen nicht und kann es auch nicht geben. Denn in erster Linie ist der Anwalt immer der Vertreter seiner Mandanten. Und die Interessen dieser Mandanten sind keineswegs immer mit den Interessen aller anderen betroffenen Anleger deckungsgleich. Eher ist das Gegenteil der Fall. Bei der Schiefanlage eines Fonds ist meist nur noch ein überschaubarer Kuchen zu verteilen. Das Interesse des Anlegers der zu einem Anlegeranwalt geht ist es definitiv nicht, dass dieser Kuchenrest gerecht unter allen Geschädigten aufgeteilt wird. Er möchte vielmehr schnell zugreifen und möglichst seine gesamte Einlage nebst Zinsen zurückhaben. Das dadurch das Kuchenstück der anderen Anleger noch kleiner wird, interessiert hierbei nicht. Eben diese Interessen muss der Anleger(schutz)anwalt verfolgen. Denn er vertritt die Interessen seines Mandanten (seines Anlegers) und nicht die anderer Anleger. Wenn die Tätigkeit des "Anlegerschutzanwaltes" erfolgreich ist, werden sich die Schwierigkeiten für andere Anleger eher erhöhen.
Schon bei "normalen" Anlegeranwälten entsteht der Konflikt, wie viele Mandate man gegen wen übernimmt. Beispiel Anlagevermittler: zunächst ist es nicht Aufgabe des Anwaltes darüber nachzudenken, ob der Vermittler eventuell selbst getäuscht wurde und ihn im Verhältnis zu anderen Beteiligten nur eine geringe Schuld trifft. Die Frage ist ausschließlich, ob man den Anspruch gegebenenfalls vor Gericht durchsetzen kann. Gedanken muss sich der Anwalt eher wieder über die Größe des Kuchen machen: was ist bei dem Vermittler zu holen? Meistens nicht viel. Vertrete ich einen Anleger/Mandanten gegen diesen Vermittler ist das in Ordnung. Aber 2, 3 oder 10? Was sage ich Nummer 10 über die Erfolgsaussichten? Ehrlicherweise muss ich sagen dass ich - Erfolg vorausgesetzt - erst die Ansprüche von 9 anderen Anlegern vollstrecken muss.
Was ist gar von Anlegerschutzkanzleien zu halten, die Klagen von 3500 Anlegern (ihrer Mandanten) gegen einzelne Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft einreichen? Vorstandsmitglieder, die längst Privatinsolvenz angemeldet und Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen haben. Anlegerschutz? Vertretung von Mandanteninteressen? Ein Kreuzzug ohne Rücksicht auf Verluste? Oder schlicht finanzielle Interessen?