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Aktuelle Rechtsprechung
Gewinnmarge der Bank kein "kick-back"
Eine Bank ist nicht verpflichtet, die von ihr erzielen Gewinnmargen beim Verkauf von Anlageprodukten (Lehmann-Zertifikate) gegenüber ihrem Kunden offenzulegen. Die sogenannte kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet insoweit keine Anwendung (Hans. OLG Hamburg v. 23.04.2010 – 13 U 117/09), WM 2010; S. 1029).
Zertifizierter Börsenhändler
Jan Niklas Machunsky hat den Lehrgang "Zertifizierter Börsenhändler Kassamarkt" bei der Deutschen Börse im Mai 2010 erfolgreich absolviert.
Damit steht der Kanzlei ein weiterer fachkundiger Ansprechpartner zur Verfügung.
Fortbildung
Seit Februar 2010 ist Dr. Machunsky Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Fortbildung ist ein wesentliches Element der Fachanwaltschaft.  Nachfolgend die  2010 absolvierten/ gebuchten Seminare.
Rechtsprechung/ Zitate
Die Publikationen von Dr. Machunsky haben sowohl in der Fachliteratur als auch in der Rechtsprechung erhebliche Resonanz gefunden und damit zumindest im bescheidenem Maß zur Rechtsentwicklung im Kapitalanlagerecht beigetragen bzw. dies als eigenständiges Rechtsgebiet mit entwickelt.

Beck-Online
Gibt man bei Beck Online den Autorennamen Machunsky als
Suchbegriff ein, kommt man auf 256 Treffer. Davon stammen 76 als Zitate aus Kommentaren und Handbüchern, 51 aus Aufsätzen, 6 aus Meldungen und Anmerkungen und 123 als Referenzhinweise in der Rechtsprechung.

Juris
Bei Juris kommt man bei dem Autorennamen Machunsky auf 280 Treffer. Die Verteilung der Zitate ist ähnlich wie bei Beck-online - 137 Aufsätze, 38 Kommentare und 97 Urteile (davon 32 vom Bundesgerichtshof und 2 vom Bundesfinanzhof).

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2000 - 2010
Oberlandesgericht  Frankfurt v. 02.07.2009 -  16 U 250/08:
 
Diese Bedenkzeit macht aber erst dann Sinn, wenn der Kunde seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgegeben hat und weiß, dass die andere Vertragspartei dem Vertragsschluss alsbald zustimmen wird. § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a. F. sieht deshalb einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Abgabe der Widerrufsbelehrung und dem Vertragsschluss vor. So genügt eine vorzeitige Belehrung, wenn der Vertragsschluss und die Widerrufsbelehrung nicht zusammenfallen, dann den Anforderungen an § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a. F., wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Verhandlungen über ein konkretes Haustürgeschäft stehen, dessen Abschluss alsbald erfolgt (vgl. Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., 1995, § 2 Rdnr. 45, Münch. Komm.-Ullmer, 3. Aufl., § 2 HWiG Rdnr. 4).
 
Brandenburgisches Oberlandesgericht v. 04.03.2009 - 4 U 104/08:
 
Die Beklagte beruft sich insofern darauf, sie habe aufgrund der eindeutigen Regelung des § 5 Abs. 2 HwiG davon ausgehen können und sei davon ausgegangen, dass eine (weitere) Belehrung nach dem HwiG nicht erforderlich gewesen sei. Ob vorliegend die Annahme gerechtfertigt ist, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden, weil sie im Oktober 1996 im Hinblick auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 HwiG eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz für entbehrlich halten durfte, ist indes vor dem Hintergrund, dass im hier maßgeblichen Zeitraum ein nicht unerheblicher Teil des Schrifttums die Auffassung vertrat, das Haustürwiderrufsgesetz werde durch § 5 Abs. 2 HwiG nur dann verdrängt, wenn das vorrangig anzuwendende Gesetz dem Verbraucher einen gleich effektiven Schutz biete; die Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG müsse gesetzeszweckkonform dahin interpretiert werden, dass es bei einem Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei Realkrediten i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG – wegen des Fehlens eines Widerrufsrechts nach dem Verbraucherkreditgesetz – bleibe (Wolfgang Steppeler, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl. 1995, S. 185 f.; Fischer/Machunsky Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl. 1995, § 5 Rdnr. 31; Staudinger/Werner, BGB, 13. Bearb. 1998, § 5 HwiG Rdnr. 24, 27; vergleiche auch BGH Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06) zweifelhaft. Diese Rechtsfrage bedarf indes, da der Schadensersatzanspruch bereits aus anderen Gründen nicht besteht, keiner Entscheidung durch den Senat.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe v. 28.09.2007 - 4 U 70/06:
 
cc) Die Widerrufsbelehrung ist auch insoweit fehlerhaft, als sie im unteren Teil des Formulars eine von der Klägerin zu unterzeichnende Empfangsbestätigung enthält. Auch hierin liegt eine - unzulässige - „andere Erklärung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG (a.F.). Die Widerrufsbelehrung dient allein dem Interesse und der Information des Verbrauchers, so dass der Unternehmer nicht berechtigt ist, die Belehrung mit einer - zusätzlichen - Empfangsbestätigung zu verbinden, die allein den (Beweis-) Interessen des Unternehmers dient (vgl. BGH NJW 1993, 2868; OLG Karlsruhe - 15. Senat - Urteil v. 27.06.2007 - 15 U 39/01(06), S. 17; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1995, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen).

Oberlandesgericht Stuttgart v. 02.10.06 - 6 U 8/2006:
 
- Soweit sich die Kommentarliteratur überhaupt mit dem Verhältnis von nationalem und europäischen Recht beschäftigte, was überwiegend nicht der Fall war, so hatte sie Bedenken, ob das nationale Recht mit Art 5 der Richtlinie konform geht. So sieht Saenger (in Erman Kommentar zum BGB 10. Auflage § 2 HWiG Rdnr. 7) in § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG keine wirksame Sanktion für eine unterlassene Widerrufsbelehrung, weil der Verbraucher nicht von seinem Widerrufsrecht erfahren habe. Fischer/Machunsky HWiG 2. Auflage § 2 Rdnr. 9 und 54 meinen, dass „nach europäischem Recht eine Maßnahme notwendig sei, die entweder sicher stelle, dass der Kunde trotz fehlender Belehrung Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erhält, ohne die ihm die Monatsfrist nichts nutze, oder welche einen strengen Strafcharakter besitze, der die andere Vertragspartei mit so großen Nachteilen belege, dass diese aus wirtschaftlichen Überlegungen zu einer Belehrung gezwungen würde. Beides fehle in § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG“
 
Oberlandesgericht Dresden v. 16.08.2006 - 12 U 234/06:
 
Die geltend gemachten Zinsen sind allerdings erst seit Eintritt der Rechtshängigkeit, 28.01.2005, begründet, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 BGB. § 13 Abs. 2 VerbrKrG a.F., auf den sich der Kläger zur Begründung seines Zinsbegehrs bezieht, regelt die Rechtsfolgen des Rücktritts des Kreditgebers und damit nicht die hier gegebene Fallgestaltung. Anders als
§ 347 S. 3 BGB sieht § 3 Abs. 1 HWiG a.F. im Übrigen keine Pflicht zur Verzinsung des zurückzuerstattenden Geldbetrages vor. Diese Ausgestaltung von § 3 Abs. 1 HWiG a.F. entspricht dem in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich festgehaltenen Willen des Gesetzgebers. Über diese Entscheidung des Gesetzgebers darf sich die Rechtsprechung nicht hinwegsetzen, selbst wenn solches aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen wünschenswert erscheinen sollte (vgl. auch: BGH, Urteil vom 02.07.2001, NJW 2001, 2718 ff, 2720; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl., Rn. 42 zu § 3). Obgleich es sich bei dem Anspruch nach § 3 Abs. 1 HWiG a.F. um einen seinem Inhalt nach bereicherungsrechtlichen Anspruch handelt, kommt daher eine Verzinsung auch unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe von Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu auch: BGH, Urteil vom 12.05.1998, NJW 1998, 2529 ff) nicht in Betracht
 
Oberlandesgericht Frankfurt v. 09.05.2006 - 9 U 56/04:
 
Ein Anscheins- bzw. Indizienbeweis für das Fortbestehen der Überrumpelungssituation kann nur für einen kurzen Zeitraum angenommen werden - regelmäßig nur für eine Woche (so auch Fischer/Machunsky HWiG, § 1 Rn 53 f.), vielleicht noch für zwei bis drei Wochen, jedenfalls aber nicht für mehrere Monate. Wenn - wie hier - kein Anscheinsbeweis mehr für das Fortbestehen der Überrumpelung spricht, muss der Verbraucher darlegen und beweisen, dass dies dennoch so war.
Landgericht  Hannover v. 10.02.2006 - 8 - O 61/05:
 
Zwar ist das Widerrufsrecht nicht verjährt, denn es unterliegt als Gestaltungsrecht grundsätzlich keiner Verjährung (vgl.
OLG Stuttgart VersR 2001, 1163-1164; NJW-RR 1990, 1014; Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl., § 1 Rn. 31), sondern könnte allenfalls verwirkt oder verfristet sein.

Oberlandesgericht Stuttgart v. 06.12.2005 - 6 U 110/05:
 
Wie der Senat bereits in den beiden Urteilen vom 23.11.2004 eingehend begründet hat (6 U 82/03 S. 15f und 6 U 76/04 S. 17f), stellt sich die Frage nach einem Vertrauensschutz erst dann, wenn eine bereits existierende konsistente höchstrichterliche Rechtsprechung aufgegeben wird, was hier aber nicht der Fall ist, weil die erste jedenfalls veröffentlichte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1998 stammt, während der Darlehensvertrag bereits 1991 geschlossen wurde. Dagegen kann eine - selbst nahezu einhellige (siehe die Zitate auf S. 6f der Klageerwiderung sowie ggfs. auch Steppeler wie in der Berufungsbegründung zitiert, die nicht so eindeutige Meinung von Fischer/Machunsky fehlt aber, siehe Senat 6 U 82/03 aaO) - Kommentarmeinung die Rechtsprechung genauso wenig präjudizieren wie eine - aus heutiger Sicht - unzulängliche Beschäftigung auch der Beklagten mit dem den Verbraucherschutzgesetzen zugrunde liegenden europäischen Recht. Dieses - nach Auffassung der Beklagten -"rechtliche Chaos" gehört zum allgemeinen Geschäftsrisiko genauso wie die Frage, ob die Beklagte ihre damalige Entscheidung später noch z.B. über eine Nachbelehrung korrigieren konnte oder heute noch kann.
 
Landgericht Berlin v. 03.11.2005 - 5 0 261/05:
 
Das Widerrufsrecht der Kläger war am 17.01.2005 auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG nach vollständiger Leistungserbringung erloschen; denn gesellschaftsrechtliche Beteiligungen enden erst mit Zeitablauf, also mit der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses (Fischer/Machunsky, HaustürWG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 61).

Bundesgerichtshof v. 27.10.2005 - ZR 71/05:
 
Nach den bisherigen Feststellungen liegt nahe, dass die Beklagte - sofern sie einen Anlageberatungsvertrag mit der Klägerin geschlossen hätte - ihr nach diesem Vertrag obliegende Aufklärungspflichten verletzte. Sie wäre dann wenigstens wie eine Anlagevermittlerin zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen Umstände verpflichtet gewesen, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung gewesen sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993, 1114, 1115 m.w.N.). Ein solcher, für den Anleger erklärungsbedürftiger Umstand kann hier darin gesehen werden, dass das von der Beklagten empfohlene Genussrecht an Gewinn und Verlust der S. teilhatte, der Wert des Genussrechts mithin von dem Unternehmensergebnis abhing. Sofern die S. Verlust machte, etwa weil der Kurs der von ihr erworbenen Aktienbeteiligungen verfiel, konnte das nämlich dazu führen, dass der Genussrechtsinhaber eine Minderung oder den gänzlichen Ausfall der Ausschüttungen und des (nach Kündigung des Genussrechts fälligen) Rückzahlungsanspruchs hinzunehmen hatte (vgl. § 3 und § 5 Nr. 3 der Genussrechtsbedingungen). Einen so wichtigen Umstand durfte die Beklagte aber nicht im Prospekt "verstecken". Sie musste ihn - wovon nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgegangen werden kann - ausdrücklich offen legen (vgl. Machunsky KaRS 1990, 754, 757; Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken 7. Aufl. 2002 Rn. 382), zumal es - das Verlustrisiko verschleiernd - in dem Prospekt hieß "Keine Kursschwankungen".
 
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht v. 02.12.2004 - 5 U 108/03:
 
Denn zunehmender zeitlicher Abstand zwischen in einer "Haustürsituation" geführten Vertragsanbahnungsgesprächen und dem späteren Vertragsschluss (BGH NJW 1996, 926, 928; BGH NJW 2003, 1390, 1391), aber auch andere zur Risikoverdeutlichung geeignete Umstände können isoliert oder in ihrem Zusammenwirken die Zurechnungsvermutung erschüttern (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2004 - 5 U 114/02 -; Fischer/Machunsky, 2. Aufl., Rn. 53 f. zu § 1 HTWiG; Löwe
BB 1986, 821, 823 f.).
 
Oberlandesgericht  Stuttgart v. 23.11.2004 - 6 U 82/03:
 
Daher kann auch offen bleiben, ob alleine eine die höchstrichterlichen Rechtsprechung ablehnende Literatur eine Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ausschließt (so wohl XI. Zivilsenat des
BGH NJW 2002, 1881, 1883 r. Sp.; siehe hierzu auch BAGE 79, 236, 250f) und ob Literatur existierte, die vor der Entscheidung des EuGH NJW 2002, 281 bei Personalkrediten eine richtlinienkonforme Auslegung befürwortete (so entgegen dem Beklagtenvertreter wohl Fischer/Machunsky HWiG 2. Auflage Grundlagen Rdnr. 82 und 85: „erst recht findet das HWiG Anwendung, wenn ... Realkredit(e)“). …….
 
Dagegen ist es an dieser Stelle aus Rechtsgründen unerheblich, ob - worauf der Beklagtenvertreter mit seinen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts an sich abzielt - das Gespräch überraschend und/oder anbieterinitiiert auf die Fondsbeteiligung kam (siehe hierzu auch Fischer/Machunsky aaO § 1 Rdnr. 53; OLG Schleswig MDR 1998, 28). Der Gesetzgeber hat nämlich entschieden, dass die Anbahnung eines Geschäfts in der Privatwohnung oder am Arbeitsplatz (1. Fallgruppe des
§ 1 Abs. 1 HWiG; genauso im Übrigen auch bei Freizeitveranstaltungen, der 2. Fallgruppe) schon abstrakt für das Verhandlungsgleichgewicht so gefährlich ist, dass es auf eine konkrete Gefährdung (also eine Überraschung im konkreten Fall) nicht ankommen soll. Dies ergibt sich unmittelbar daraus, dass er bei der dritten Fallgruppe des
§ 1 Abs. 1 HWiG, dem Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrswege, ausdrücklich formuliert hat, dass in diesen Fällen das Ansprechen „überraschend“ sein muss. Allerdings spielen beide Gesichtspunkte bei der Frage der Ursächlichkeit der Haustürsituation für die Abgabe der Willenserklärung eine Rolle (dazu unten dd).

Der Hinweis des Beklagtenvertreters, dass es für die zeitliche Beurteilung darauf ankomme, dass die Vermittlerin schon ca. 2 Monate vor der Unterschrift unter den Darlehensvertrag einen anderen Fondsanteil, nämlich am Fonds 26, angeboten hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dieses Angebot hatte sich durch die Schließung des Fonds erledigt und wenn abgebrochene Verhandlungen neu begonnen werden, beginnt auch die Beurteilung neu. Der Kunde ist dann nicht mehr auf ein Angebot eingestellt und damit genauso schutzwürdig, wie wenn das vorherige Angebot nicht erfolgt wäre (Fischer/Machunsky aaO § 1 Rdnr. 55 - die dort zitierte gegenteilige Auffassung des OLG Hamm NJW 1994, 2159 greift für den vorliegenden Fall nicht, weil ein zweimaliges Angebot der Vermittlerin nicht zu einer laufenden Geschäftsbeziehung in Sachen Fondsbeteiligung führt).
 
Oberlandesgericht Hamm v. 30.08.2004 - 8 U 15/04:
 
Nach § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG ist der Widerruf nicht ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung erlischt das Widerrufsrecht in den Fällen der unterbliebenen und der nicht ordnungsgemäßen Belehrung einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. Im Streitfall sind die Leistungen noch nicht vollständig erbracht worden. Der Senat stimmt der Auffassung der Kläger zu, die darauf verweisen, daß sich im Falle eines Beitritts zu einem geschlossenen Fonds die Leistungspflichten nicht in der Zahlung der Einlage und des Beitritts erschöpfen. Die Beitragszahlung steht mit einer evtl. Gewinnausschüttung zwar nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Beitragszahlung ist hier aber mit der Gewinnausschüttung verknüpft, weil es den Klägern in erster Linie darauf ankam; sie waren rein kapitalistisch beteiligt. Der Gesellschaftsbeitritt ist dann wegen der erhofften jährlichen Gewinnausschüttungen als Schuldverhältnis, das auf einen einheitlichen Gesamterfolg ausgerichtet ist, anzusehen, dessen Leistungen erst bei Beendigung vollständig erbracht sind (s. Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rdn. 61). Der Fall, dass ein Geschäft lückenlos und abschließend erfüllt ist, liegt deshalb nicht vor. Hierfür spricht auch, dass der Gesellschaftsanteil nur schwer verwertbar ist, weil es keinen Markt hierfür gibt. Das Interesse des Anlegers besteht also in Erträgnissen

Oberlandesgericht Dresden v. 29.06.2003 - 8 U 872/03:
 
Bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Vor-ausetzungen die Haustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, ist auf die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen (Palandt/Putzo, 60. Aufl., § 1 HWiG, Rn. 4; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 123 Rn. 13, 14; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl. 1995, § 1 Rn. 57).

Landgericht  Karlsruhe v. 06.06.2003 - 4 O 181/02:
 
eee) Es ist ferner davon auszugehen, dass die Klägerin ihrerseits die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 , 2. Mod. HWiG a.F. erfüllt hat. Nach dieser Bestimmung finden die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes keine Anwendung, wenn "die andere Vertragspartei nicht geschäftsmäßig handelt". Der Erstbeklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Klägerin als Vermieterin einer "Vielzahl von Wohnungen" die Anforderungen erfüllt habe, welche beispielsweise nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an ein geschäftsmäßiges Handeln zu stellen seien. Nach der zitierten Entscheidung handelt derjenige geschäftsmäßig, der unabhängig von den Einkünften, die er damit erzielt, beabsichtigt, eine Tätigkeit gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Wer nur zwei Wohnungen in größeren zeitlichen Abständen vermietet, handelt dagegen nicht geschäftsmäßig (BayObLG a.a.O., S. 2122, re. Sp., Werner/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 1990, § 6 Rdn. 25; enger wohl: Bub/Treier, a.a.O., II 335 - keine Anwendbarkeit auf eine Vermietung ohne ein Überschreiten der Grenzen privater Vermögensverwaltung). Für das Nichtvorliegen der persönlichen Voraussetzungen des Haustürwiderrufsgesetzes wäre die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet gewesen.

Oberlandesgericht Stuttgart v. 17.03.2003 - 6 U 232/02:
 
Ein Widerrufsrecht entfällt jedenfalls deswegen, weil die Beklagten den Vertrag nicht im Anschluss an ein "überraschendes Ansprechen" geschlossen haben. Das Widerrufsrecht soll ein Korrektiv für typische Überrumpelungssituationen darstellen, in denen ein besonderes Schutzbedürfnis des Verbrauchers deswegen gegeben ist, weil er mit dem Angesprochenwerden zum Zweck der Aufnahme geschäftlichen Kontakts und einem Vertragsschluss nicht rechnet. Wie bereits ausgeführt, besteht diese Schutzbedürftigkeit auf einer Verkaufsausstellung wie der HAFA 2000 nicht, die dadurch geprägt ist, dass eine Vielzahl von Gewerbetreibenden ihre Produkte präsentieren und zum Kauf anbieten. Über den gewerblichen Charakter der Veranstaltung kann der Besucher ebensowenig in Zweifel sein wie darüber, dass er bei einem Gang über die Messe den mehr oder weniger offensiven Verkaufsbemühungen der Anbieter ausgesetzt ist. Welche Art von Waren ihm dabei offeriert wird, ist nicht entscheidend. Wenn er an einem Stand, auf dem Gang davor oder an einem beliebigen anderen Ort des Messegeländes auf ein bestimmtes Angebot angesprochen wird, ist dies nicht überraschend, sondern genau das, womit zu rechnen ist (ebenso Fischer/Machunsky, a.a.O., Rn. 189; Staudinger/Werner, a.a.O., Rn. 106/107/114; Palandt/Putzo, BGB. 61. Aufl., HWiG § 1 Rn. 17; KG
NJW-RR 1990, 1338 - Vorentscheidung zu BGH NJW 1992, 1889 - für das Ansprechen eines Kunden auf der "Grünen Woche").
 
Oberlandesgericht Hamm v. 20.11.2002 - 8 U 68/02:
 
Der Senat stimmt der Auffassung der Kläger zu, die darauf verweisen, dass sich im Falle eines Beitritts zu einem geschlossenen Fonds die Leistungspflichten nicht in der Zahlung der Einlage und Beitritt erschöpfen. Die Beitragszahlung steht mit einer eventuellen Gewinnausschüttung zwar nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Die Beitragszahlung ist hier aber mit der Gewinnausschüttung verknüpft, weil es den Klägern in erster Linie darauf ankam; sie waren rein kapitalistisch beteiligt. Der Gesellschaftsbeitritt ist dann wegen der erhofften jährlichen Gewinnausschüttungen als Schuldverhältnis, das auf einen einheitlichen Gesamterfolg ausgerichtet ist, anzusehen, dessen Leistungen erst bei Beendigung vollständig erbracht sind (siehe Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 2 Rn 61). Der Fall, dass ein Geschäft lückenlos und abschließend erfüllt ist, liegt deshalb nicht vor. Hierfür spricht auch, daß der Gesellschaftsanteil nur schwer vertretbar ist, weil es keinen Markt hierfür gibt. Das Interesse des Anlegers besteht also in Erträgnissen.
 
Oberlandesgericht Dresden v. 15.11.2002.- 8 U 2987/01:
 
Das gefundene Ergebnis steht im Einklang mit dem Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes. Dieses Gesetz, mit welchem die EG-Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577/EWG vom 20.12.1985 (ABl. EG Nr. L 372/31 vom 31.12.1985, abgedr. bei Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl. 1995, Anh. 2) in nationales Recht umgesetzt wurde, bezweckt den Schutz des durch die anbieterseitige Kontaktaufnahme überraschten und auf Vertragsverhandlungen nicht vorbereiteten Verbrauchers. Mit dem ihm eingeräumten Widerrufsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die unter dem Eindruck der Überrumpelungssituation eingegangenen Verpflichtungen noch einmal zu überdenken (vgl. Fischer/Machunsky, a.a.O., Einf. Rdn. 10 bis 13 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien; vgl. auch die 4. und 5. Begründungserwägung zur EG-Haustürgeschäfte-Richtlinie). …
 
Wird der Kunde nicht durch die Vertragspartei selbst, sondern durch einen Dritten - hier den für die Vermittlungsfirma GWU tätigen Vermittler M. - zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt, so muss diese sich das Auftreten dieser Person nach den zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen (OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2007; Fischer/Machunsky; HWiG, 2. Aufl. 1995, § 1 Rdn. 57; Palandt-Putzo, 60. Aufl., HWiG, § 1 Rdn. 4 a.E.).
 
Oberlandesgericht Karlsruhe v. 28.08.2002 - 6 U 1402:
 
Jedoch setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG a.F. nach seinem Wortlaut nicht voraus, dass der Vertragspartner den Kunden zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt hat. Es genügt, wenn sich dieser anderer Personen bedient, die als seine Vertrauenspersonen bzw. seine Repräsentanten auftreten. In diesem Falle kommt es nicht darauf an, ob der Vertragspartner den Verhandlungsführer bevollmächtigt hat oder dessen Verhalten kannte bzw. kennen musste (OLG Stuttgart, ZIP 2001, 322, 324; Fischer/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 57 m.w.N.).

Bundesgerichtshof v. 09.04.02 - XI U 91):
 
Möglich sind eine weite und engere Auslegungen. Der Wortlaut des
§ 5 Abs. 2 HWiG kann einmal mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. hierzu den Vorlagebeschluß des Senats vom 29. November 1999, WM 2000, 26, 27 m.w.Nachw.) dahin verstanden werden, daß das Verbraucherkreditgesetz das Haustürwiderrufsgesetz für Realkredite vollkommen verdrängt, wenn der Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes überhaupt eröffnet ist, weil das Verbraucherkreditgesetz das speziellere Gesetz ist. Möglich und vertretbar ist aber auch eine Auslegung des Wortlauts dahin, daß das Haustürwiderrufsgesetz durch § 5 Abs. 2 HWiG nicht vollständig verdrängt wird, wenn ein Kreditvertrag nur Teilen des Verbraucherkreditgesetzes unterfällt oder - noch weitergehend - dieses dem Verbraucher nicht den gleichen effektiven Schutz bietet wie das Haustürwiderrufsgesetz (Reich/Rörig EuZW 2002, 87, 88). Für eine solche einschränkende Auslegung werden insbesondere der Sinn und Zweck des
§ 5 Abs. 2 HWiG und die Begründung zu § 5 des Entwurfs eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (BT-Drucks. 10/2876 S. 14) angeführt. Dem Gesetzgeber erschien es danach möglicherweise sinnvoll, jeweils das sachnähere Gesetz für anwendbar zu erklären, solange dieses einen dem Haustürwiderrufsgesetz vergleichbaren Schutz gewährleistet (Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. Grundlagen Rdn. 83).
 
Landgericht Köln v. 08.03.2002 - JZ S 66/01:
 
Die Belehrung über das dem Kunden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. zustehende Widerrufsrecht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a. F.) hat zwar grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen. Etwas anderes muss jedoch dann zu gelten, wenn die Verhandlungen zwischen der anderen Vertragspartei und dem Kunden in einer anderen Sprache geführt werden oder der Vertrag in einer Sprache abgefasst ist, derer der Kunde allein mächtig ist. In diesen Fällen kann nämlich - für die andere Vertragspartei erkennbar - durch eine in deutscher Sprache formulierte Widerrufsbelehrung der mit ihr verfolgte Informationszweck nicht erreicht werden. Denn der Sinn und Zweck des Widerrufsrechtes und der hierüber zu erteilenden Belehrung liegt gerade darin, dem Kunden nach Abschluss der Vertragsverhandlungen und Unterzeichnung der Vertragsurkunde die Möglichkeit einzuräumen, sich unbeeinflusst und in aller Ruhe über die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung Klarheit zu verschaffen und zu überlegen, ob er das eingegangene Geschäft mit allen rechtlichen Konsequenzen wirklich will. Dieser Zweck wird indessen verfehlt, wenn dem Kunden ein schriftlicher Vertrag mit einer Widerrufsbelehrung in einer Sprache vorliegt, die er mangels hinreichender Sprachkenntnisse nicht oder nicht in vollem Umfange versteht. Von daher ist die Belehrung in der Sprache zu erteilen, in der die Verhandlungen geführt worden sind und derer der Kunde mächtig ist (ebenso: AG Kirchhain, VuR 1989, 21; AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 18.10.1994 - 23 C 885/93 -; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl. 1995, § 2 Rdnr. 37).
 
Oberlandesgericht Stuttgart v. 25.06.2001 - 6 U 37/01:
 
Zwar trifft es zu, daß die Eheleute den Anlagevertrag beim Vermittler sicher nicht abgeschlossen hätten, wenn sie diesen nicht zuvor als Anlagevermittler auf der Party des befreundeten Ehepaares kennengelernt hätten. Dies allein genügt aber zur Feststellung einer (mit-)kausalen Verhandlung im Rahmen einer Haustürsituation nicht. Erforderlich ist vielmehr, daß in einer solchen Haustürsituation Verhandlungen stattgefunden haben, die zumindest in irgendeiner Form (mit-)bestimmend für den späteren Vertragsschluß waren. Das setzt zumindest voraus, daß über Anlagemöglichkeiten im allgemeinen, wenn nicht gar im speziellen, geredet worden sein muß. Andernfalls liegen keine Verhandlungen im Sinne des § 1 HTWG vor. Beratungs- und Informationsgespräche sind keine Verhandlungen im Sinne des HTWG (vgl. Fischer/Machunsky HTWG 2. Aufl. § 1 Rn. 75).

 

1982 - 2000

Bundesgerichtshof vom 30.11.1999 - XI ZR 91/99  EuGH-Vorlage:
 
Zwar besagt der Ausschluß des Widerrufsrechts nach dem Verbraucherkreditgesetz noch nichts über die gebotene Entscheidung, wenn in Gestalt des Haustürgeschäfts eine zweite Risikosituation hinzukommt, für die der Gesetzgeber eine eigene Loslösungsmöglichkeit vorgesehen hat (so im Ansatz zu Recht Fischer/Machunsky aaO Grundlagen Rdn. 83). Indes setzen sich die § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zugrunde liegenden Gesichtspunkte auch gegenüber § 1 HWiG durch, weil die Erwägungen, die insoweit im Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditgesetz zum Ausschluß des Widerrufsrechts geführt haben, auch für aufgrund einer "Haustürsituation" abgeschlossene Realkreditverträge zutreffen:
 
Oberlandesgericht Dresden vom 30.11.1999 - 1687/99:
 
Der Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes, das den Verbraucher vor der Beeinträchtigung seiner rechtlichen Entscheidungsfreiheit bei Haustürgeschäften durch Überrumpelung oder anderweitige Beeinflussung durch unseriöse Gewerbetreibende bewahren soll, gebietet eine restriktive Auslegung des Begriffs der vorhergehenden Bestellung (
BGH, NJW 1990, 181, 182; Senat, NJW-RR 1996, 758; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl. 1995, § 1 Rdn. 204, der auf die bedenkliche Praxis gewerblicher Anbieter im Direktvertrieb verweist, den Kunden bei telefonischer Kontaktaufnahme dazu zu veranlassen, einem Besuch von Außendienstmitarbeitern zuzustimmen und sich auch im Rechtsstreit auf
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 HWiG zu berufen).

Oberlandesgericht Stuttgart v. 14.09.1999 - 6 U 72/99:
 
Die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes ist auch nicht nach
§ 6 Nr. 1 HWiG ausgeschlossen. Der Beklagte hat den Vertrag nicht in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgeschlossen. Bei dem Beklagten handelt es sich um keinen selbständigen Gewerbetreibenden. Der Beklagte geht einer unselbständigen Tätigkeit nach und ist von Beruf Kunststoff-Formgeber. Die Zeichnung des Beitritts zu einer Publikums-KG ist nicht auf eine selbständige Tätigkeit angelegt. Im übrigen findet § 6 Nr. 1 HWiG keine Anwendung auf Geschäfte, die erst der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (vgl. Fischer/Machunsky, § 6 Rn. 19).

Oberlandesgericht Stuttgart v. 26.06.1999 - 6 U 169/98:
 
b) Davon abgesehen ist fraglich, ob die Beurkundung der Erwerbsvollmacht -- wollte man auf diesen Vorgang abstellen -- zum Ausschluß des Widerrufsrechts des Beklagten führt. Es ist zweifelhaft, der Beurkundung einer Willenserklärung, die sich aus Sicht des Kunden nur als Vollzug einer in einer Haustürsituation abgegebenen Verpflichtung darstellt, die Rechtswirkungen des Ausschlußtatbestandes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWiG beizumessen. Es liegt nicht fern, daß der bereits zum Vertragsschluß bestimmte Kunde den Beurkundungsvorgang, der sich überdies nicht auf das eigentliche Erwerbsgeschäft, und schon gar nicht auf dessen Finanzierung, bezieht, lediglich als eine notwendige Formalität -- wie vom Beklagten vorgetragen -- versteht. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Notar nicht bekannt ist, auf welche konkrete Art und Weise das Geschäft zustandegekommen ist und daher ein Hinweis auf ein ansonsten gegebenes Widerrufsrecht nicht stattfindet. Die notarielle Beurkundung bietet damit unter Umständen die Möglichkeit, dem Verbraucher das Widerrufsrecht abzuschneiden, ohne daß der vom HWiG gewollte Schutz gegen Übereilung entfiele (Fischer/Machunsky, aaO § 1 Rn. 275). Die notarielle Beurkundung der Erwerbsvollmacht und die damit verbundenen Belehrungen des Notars bieten daher keine Gewähr dafür, daß dem Kunden die Risiken und wirtschaftlichen Folgen eines Grunderwerbs und insbesondere einer dazu erforderlichen Kreditaufnahme hinreichend deutlich vor Augen geführt werden und er seinen gefaßten Entschluß noch einmal unbeeinflußt überdenken kann. Es ist daher zweifelhaft, ob eine derartige Beurkundung die Fortwirkung einer unter den Umständen einer Haustürsituation entstandenen Entschlußfassung entfallen läßt.
 
Oberlandesgericht Düsseldorf v. 23.01.1998 - 22 U 114/97:
 
Der Begriff der Freizeitveranstaltung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HausTWG wird nach der Rechtsprechung des BGH (vgl.
NJW 1992, 1889) von zwei zusammenwirkenden, in einer Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer entziehen kann (Ulmer, in: MünchKomm, § 1 HWiG RdNr. 22, 24; Werner-Machunsky, § 1 RdNr. 105). Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht (BGH, NJW 1990, 3265 = LM HWiG Nr. 3 = GRUR 1990, 1020 (1021) -- Freizeitveranstaltung), ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen.
 
Oberlandesgericht Dresden v. 28.02.1997 - 8 U 2263/96:
 
1. Ob Verbrauchermessen unter den Begriff der Freizeitveranstaltungen fallen, ist umstritten (Fischer/Machunsky, Kommentar zum Haustürwiderrufsgesetz, 2. Aufl. 1995, Rn. 147 ff). 4
2a) Nach der Gesetzesbegründung (BT-DRS 10/2876 S. 11) sollte die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 HWiG "Kaffeefahrten u.ä. Veranstaltungen" erfassen. Der Inhalt des Begriffes der Freizeitveranstaltung ist immer noch umstritten und nicht in allen Einzelheiten geklärt (vgl. Fischer/Machunsky, aaO., Rn. 122). Einigkeit besteht jedoch mittlerweile insoweit, als dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG nur eine untergeordnete Bedeutung für die Auslegung beikommt (vgl. BGH, NJW 1992, 1889, 1890; 1990, 3265 ff; Fischer/Machunsky, aaO., Rn. 123 sowie Klaus/Uhse, HWiG, § 1 Rn. 104).
 
Bundesgerichtshof v. 17.10.1996 - IX 30/96:
 
Durch das Umgehungsverbot des § 5 Abs. 1 HWiG soll der Kunde davor geschützt werden, in Verhandlungssituationen, die den in § 1 Abs. 1 HWiG erfaßten Fallgruppen vergleichbar sind, das Widerrufsrecht einzubüßen. Eine Gaststätte als ein der Öffentlichkeit zugänglicher Raum kann - entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 HWiG - allenfalls dann als ein durch die Bestimmungen des HWiG geschützter Vertragsanbahnungsort angesehen werden, wenn der Kunde dort überraschend angesprochen wird. Daran fehlt es, sofern der Kunde damit rechnen muß, persönlich mit geschäftlicher Zielsetzung angesprochen zu werden (Fischer/Machunsky, HWiG 2. Aufl. § 1 Rdnr. 186). Treffen sich - wie im vorliegenden Fall - bereits miteinander bekannte Geschäftspartner zu einem wenn auch nicht von vornherein auf einen weiteren geschäftlichen Kontakt angelegten Essen in einer Gaststätte, muß jeder der beteiligten Personen darauf eingerichtet sein, daß auch Geschäftliches zur Sprache kommt. Dies gilt erst recht, wenn wie hier zwischen den Beteiligten bereits zuvor Verhandlungen über ein bestimmtes Projekt geführt wurden und das Gespräch gerade hierauf gebracht wird.
 
Bundesgerichtshof v. 17.09.1996 - 164/95:
 
Die Beteiligung an einer Gesellschaft ist, jedenfalls wenn die Gesellschafterbeiträge um der Gewinnerzielung willen geleistet werden, als ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 HWiG anzusehen und nicht als ein - dem Vereinsbeitritt vergleichbares - organisationsrechtliches Geschäft (Fischer/Machunsky HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 48; Erman/B.Klingsporn BGB 9. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 5 d;
OLG Köln ZIP 1989, 1267, 1269). Das gilt hier um so mehr, als nach dem Inhalt des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags durch den "Beitritt" der Beklagten gar keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Gesellschaft zustande kommen sollten, sondern nur vertragliche Beziehungen der Beklagten zum Treuhänder, der sich im eigenen Namen, aber für Rechnung der Beklagten an der Gesellschaft beteiligte.
 
Bundesgerichtshof v. 16.01.1996 - XI 116/95:
 
c) Zu Unrecht lehnt das Berufungsgericht trotzdem eine Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG mit der Begründung ab, durch die Empfehlung der Ehefrau des Klägers habe Frau Sc. nur den "Anstoß" bekommen, "sich für den ... Abschluß eines Darlehensvertrages zu interessieren", Vertragsverhandlungen seien dagegen erst im Büro D. geführt worden. Diese einschränkende Unterscheidung findet im Wortlaut des Haustürwiderrufsgesetzes keine hinreichende Grundlage und widerspricht dem Schutzzweck des Gesetzes. "Verhandlungen" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG beginnen nicht erst dann, wenn es um Einzelheiten der Vertragsgestaltung geht. Der Begriff umfaßt vielmehr schon jedes werbemäßige Ansprechen eines Kunden, jede anbieterinitiierte Kontaktaufnahme (MünchKomm/Ulmer aaO § 1 HWiG Rdn. 18 a, 19), die auf einen späteren Vertragsabschluß abzielt (vgl. Soergel/Wolf aaO Rdn. 13). § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG kann schon dann eingreifen, wenn bei dem Gespräch am Arbeitsplatz lediglich der Besuch des Kunden in den Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei vorbereitet oder verabredet wird, der Geschäftsabschluß aber erst dort erfolgt (Fischer/Machunsky 2. Aufl. HWiG § 1 Rdn. 76). Der Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes ist insoweit nicht enger zu ziehen als der des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F., der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede das Darlehensgeschäft vorbereitende Vermittlertätigkeit im Reisegewerbe umfaßt, auch wenn noch weitere Verhandlungen folgen, bei denen nicht mehr gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verstoßen wird (Senatsurteil vom 26. November 1991 - XI ZR 115/90 = WM 1992, 8, 9).
 
Bundesgerichtshof v. 16.01.1996 - XI ZR/57/95:
 
Wenig überzeugend ist allerdings der Versuch des Berufungsgerichts, diese engere Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG damit zu begründen, die in
§ 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG verlangte Aushändigung einer schriftlichen Widerrufsbelehrung sei nur bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit möglich, außerdem mache Art. 1 Abs. 1 der EG-Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985 (ABl. EG Nr. L 372 vom 31. Dezember 1985 S. 31) das Aufsuchen des Kunden in dessen Wohnung zur Voraussetzung des Widerrufsrechts. Der Hinweis auf § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG geht hier schon deswegen fehl, weil die Widerrufsbelehrung erst bei Vertragsschluß auszuhändigen ist (Fischer/Machunsky aaO § 2 HWiG Rdn. 44, 45), nicht bereits bei einer vorangehenden ersten Kontaktaufnahme. Die EG-Richtlinie hindert nach Art. 8 die Mitgliedsstaaten nicht daran, günstigere Verbraucherschutzbestimmungen zu erlassen oder beizubehalten.
 
Bundesgerichtshof v. 25.10.1994 - XI ZR 43/94:
 
Selbständige Aktienoptionsscheine dienen ähnlich wie unverbriefte Aktienoptionen wirtschaftlich in der Regel vor allem der Kursspekulation sowie der Kurssicherung. Für die Übernahme der risikobehafteten Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines festgelegten Zeitraums in der Zukunft eine bestimmte Anzahl von Aktien zu einem im voraus vereinbarten Preis kaufen oder verkaufen zu müssen, erhält der Stillhalter als Risikoprämie den Optionspreis. Schuldverschreibungen mit abtrennbaren Optionsscheinen sind demgegenüber ein in § 221 AktG vorgesehenes Instrument von Aktiengesellschaften zur Beschaffung von Fremdmitteln zu einem besonders günstigen Zinssatz. Die Stellung der emittierenden Gesellschaft einer Wandelschuldverschreibung ist mit der eines Stillhalters wirtschaftlich und rechtlich nicht vergleichbar, da sie anders als dieser kein Kursrisiko trägt und keine Risikoprämie erhält (BGHZ 114, 177, 181 f.). Der Handel mit Optionsscheinen, die im In- und Ausland in großer Variationsvielfalt auf dem Markt sind (vgl. Werner/Machunsky, Rechte und Pflichten geschädigter Kapitalanleger 3. Aufl. S. 73 f.; Niemann
WM 1993, 777, 779 ff.), kann danach nicht mit Rücksicht auf die Einordnung abgetrennter Aktienoptionsscheine grundsätzlich dem Kassamarkt zugerechnet werden.

Bundesfinanzhof v. 18.05.1994 - XI R 62/93:
 
Im Streitfall war die Leistung der Klägerin nicht auf die Besorgung der Brokerdienste zugunsten ihrer Klienten und auch nicht auf die damit verbundenen allgemeinen Aufklärungspflichten über die Risiken von Warentermingeschäften (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH-- vom 17. März 1992 XI ZR 204/91, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 1879; BGH-Beschluß vom 22. Juni 1993 XI ZR 215/92,
NJW 1993, 2434
) beschränkt. Wie sich aus den Feststellungen des FG (insbesondere zu der von der Klägerin herausgegebenen Werbe- und Informationsbroschüre sowie zu den hierauf aufbauenden tatsächlichen Abläufen ergibt, erbrachte die Klägerin vielmehr ein eigenes Leistungsangebot, so die Auswahl der gehandelten Waren, die künftig stärkere Kursschwankungen und damit einen Gewinn des Anlegers erwarten lassen, die Beratung, in welcher Anlageform das Direktgeschäft (ob als Long- oder Short-Kontrakt) durchgeführt werden soll, die selbständige Festlegung des Zeitpunktes zum Einstieg in das Geschäft bzw. zum späteren Ausstieg. Bei der Anlageform "Einzelkonto mit Risikobegrenzung" wurde der Klägerin von den Anlegern Generalvollmacht erteilt, aufgrund derer sie "nach bestem Wissen und Empfehlungen" tätig werden konnte, vorzugsweise dadurch, "jeweils entsprechend der Marktlage ... unverzüglich reagieren zu können". Diesen --fortlaufenden und nicht nur einmalig bei Vertragsschluß geleisteten-- Anlageberatungs- und -betreuungsaktivitäten kam nach Lage der Dinge ein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu. Sie dienten nicht lediglich dazu, die Anleger zu akquirieren und den Kontakt zu den Brokerhäusern herzustellen, sondern die Anleger darüber hinausgehend zu unterstützen und ihren Anlageerfolg sicherzustellen. Die Leistungen wurden --wie der Urteilsfall zeigt, in nicht unbeträchtlicher Höhe-- gesondert entgolten. Die Klägerin trat damit als Berater auf und vermittelte nicht nur die Leistungen des Brokers (vgl. zu alledem Werner/Machunsky, Rechte und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger, 3.Aufl. 1991, S.82 f.). Daß die Brokerleistungen dennoch das eigentliche Ziel der Anleger waren und daß sie sich --möglicherweise-- außerstande sahen, auf andere Weise als durch Vermittlung von Unternehmen wie jenes der Klägerin zu den Brokern in Kontakt zu treten, ändert hieran nichts. Ausschlaggebend ist, daß es der besonderen Leistungen der Klägerin nicht bedurfte, um den Einsatz der Anleger an der ausländischen Warenterminbörse zu plazieren (s. Werner/Machunsky, a.a.O., S.82). Sie lassen sich deshalb nicht als (unselbständige) Nebenleistungen zu den Besorgungsleistungen als Hauptleistungen ansehen (ebenso zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt Senatsurteil vom heutigen Tag XI R 107/92; anders Urteil des FG Düsseldorf vom 7. Juli 1993 5 K 68/90 U, nicht veröffentlicht --NV--).

Oberlandesgericht Hamm v. 16.03.1994 - 11 U 56/93:
 
Diese vergleichbare Rechtsstellung hat der Kreditnehmer mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (HausTWG) erhalten. Durch die in § 1 HausTWG vorgesehene Widerrufsmöglichkeit wird der Kunde ausreichend geschützt. Zwar tritt insofern eine gewisse Einengung ein, als bei erfolgter Belehrung der Vertrag bereits nach einer Woche wirksam wird; andererseits erfährt der Schutz des Kunden eine Erweiterung, weil – anders als nach der Rechtsprechung zu § 56 Abs. 1 Nr. 1 GeWO a. F. – auch geschäftlich erfahrenen Kunden ein Widerrufsrecht zustehen kann (vgl. Werner-Machunsky, HausTWG 1990, Rdn. 15 vor § 1). Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften erscheint dem Senat auch deshalb als gleichwertiges, wenn nicht sogar geeigneteres Schutzinstrumentarium, weil es dem Kunden die Wahl läßt, das Geschäft zu widerrufen oder an ihm festzuhalten; diese Wahl wird ihm durch die schematische Annahme der Nichtigkeit des Kreditvertrages nach § 134 BGB i.V.m. §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GeWO a. F. genommen (vgl. dazu auch Bülow, Verbraucherkreditgesetz, 1993, Anhang I. 7 Rdn. 4; Löwe BB 1986, 821; Teske ZIP 1986, 624).
 
Oberlandesgericht Koblenz v. 09.02.1994 - 4 W - Re -456/93:
 
a) Vom Wortlaut dieser Vorschrift ausgehend, fallen in den Anwendungsbereich grundsätzlich alle Vertragsarten. Die Anwendbarkeit des Gesetzes wird nicht durch die Art des abzuschließenden Vertrags, sondern durch die Situation, die zur Abgabe der Willenserklärung geführt hat, bestimmt (Werner/ Machunsky, HaustürWG, vor § 1 Teil C Rn. 5; Ulmer
WRP 1986, 445, 446) . Der Gesetzeswortlaut stellt auch nicht auf den Neuabschluß von Verträgen ab, so daß die Änderung und Modifizierung bereits bestehender Verträge vom Wortsinn mitumfaßt werden (Werner/Machunsky, a.a.O., § 1 Rn. 23) . Voraussetzung ist nur, daß die abzuschließenden Verträge eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben.
15
Vom sachlichen Anwendungsbereich des HaustürWG ausdrücklich ausgeschlossen sind lediglich Versicherungsverträge (§ 6 Nr. 2 HaustürWG) . Eine weitere sachliche Einschränkung enthält § 5 Abs. 2 HaustürWG, wonach die Vorschriften der dort genannten Gesetze gegenüber dem HaustürWG vorrangig anzuwenden sind.
16
Die vorliegend in Rede stehenden Mieterhöhungs- und Staffelmietvereinbarungen sind als Änderungsverträge zu einem bestehenden Mietvertrag zu charakterisieren. Sie beinhalten eine entgeltliche Leistung bestehend darin, für die Überlassung der Mietwohnung einen erhöhten und künftig sich weiter erhöhenden Mietzins zu zahlen. Von den einschränkenden Vorschriften der §§ 6 Nr. 2, 5 Abs. 2 HaustürWG werden sie nicht erfaßt. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind die Vorschriften des Haustür WG mithin auf sie anwendbar (vgl. Werner/Machunsky, a.a.O., § 1 Rn. 23, 24;
LG Braunschweig WM 1991,671
) .
 
Thüringer Oberlandesgericht v. 02.11.1993 - 5 U 312/93:
 
Maßgeblich ist hierbei zunächst der restriktive Begriff der Bestellung, wie er bei zutreffender Auslegung des § 1 Abs.2 Ziff.1 HausTWG zugrundezulegen ist (vgl. etwa Werner/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, Göttingen 1990, § 1 Rdn. 191 mwN Fn. 362). Nur anfangs wurde in Literatur (z.B. Gaul
NJW 1987, 2852, 2854) und Rechtsprechung (LG Baden-Baden BB 1987, 106) die weitergehende Auffassung vertreten, der Kunde, der den Besuch in seiner Wohnung veranlasse, verlasse den Schutzbereich des Haustürwiderrufsgesetzes. Bald schon mehrten sich im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck des Gesetzes die Stimmen, die sich für eine einschränkende Auslegung des Gesetztes einsetzten. Verwiesen wird insoweit auf den Verzicht der ursprünglich im ersten Entwurf des Bundestages enthaltenen weiten Fassung, wonach schon die "Veranlassung der Verhandlungen" durch den Kunden als Ausschlußtatbestand genügen sollte. Alternative Entwürfe der SPD, Bayerns und des Bundesrates setzten in Anlehnung an § 55 GewO durch, daß eine" vorherige Bestellung" geboten sei (vgl. die ausführliche Darstellung bei Werner/Machunsky, aaO, Rdn 180 f.).
 
Landgericht Landau v. 07.06.1993 - 4 0 1074/92:
 
Die vorbeschriebene weite Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. HTWiG würde im übrigen auch der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, durch die enumerative Aufzählung der ein Widerrufsrecht begründenden Fallgestaltungen den Anwendungsbereich des Gesetzes auf das Wesentliche zu beschränken und möglichst vorhersehbar abzugrenzen (BT-Drucksachen 10/2875, S. 9/10; AG Freising, NJW-RR 1988, 1326 m.w.N.; Werner-Machunsky, a.a.O., § 1 Rdnr. 8). Aus diesem Grund wurde auch eine Gesetzesinitiative des Landes Bremen, nach der alle außerhalb der ständigen Geschäftsräume der anderen Vertragspartei abgeschlossenen Verkaufs- und Dienstverträge vom Widerrufsrecht erfaßt werden sollten (vgl. hierzu Werner/Machunsky, a.a.O. vor § 1 Rdnr. 4 f. m.w.N.) nicht zum Gesetz. Nachdem somit eine entsprechende Anwendung der in § 1 Abs. 1 HTWiG enumerativ geregelten Fallgestaltungen auf andere, möglicherweise auch schutzbedürftige Fallgestaltungen ausgeschlossen ist (Palandt-Putzo, 52. Aufl., § 1 HTWiG, Rdnr. 6) vermag das Gericht der Ansicht des Beklagten nicht zu folgen, die vorgenommene Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alternative HTWiG sei "rabulistisch". …
Arbeitsplatz im obigen Sinne ist nämlich die Stelle, an der der Kunde seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht (Werner/Machunsky, a.a.O., § 1 Rdnr. 77).
 
Oberlandesgericht Köln v. 03.12.1992 - 12 W 32/92:
 
1. Der Senat vermag sich der vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluß vom 04.08.1992 vertretenen Ansicht, ein Widerrufsrecht der Beklagten als "Mitantragstellerin" bzw. Darlehensnehmerin sei nach § 2 Abs. 1 Satz 4 des am 01.05.1986 in Kraft getretenen Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) ausgeschlossen, nicht anzuschließen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht, falls eine Belehrung darüber unterblieben ist oder diese nicht den erforderlichen inhaltlichen und formellen Anforderungen genügt (vgl. MünchKomm- Ulmer, 2. Aufl., § 2 HWiG Rdn. 9), "erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung". Bei einem verzinslichen Darlehensvertrag, der grundsätzlich unter das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften fällt (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 51. Aufl., Einleitung vor
§ 1 HWiG), besteht die Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG in der Zahlung der vereinbarten Zinsen (Werner/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, § 2 Rdn. 56 m.w.N.). Solange der Darlehensnehmer die Zinsen noch nicht gezahlt hat, hat er die von ihm geschuldete Leistung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG noch nicht erfüllt, so daß er den Darlehensvertrag nach wie vor widerrufen kann.
 
Kammergericht Berlin v. 10.07.1992 - 5 U 4473/90:
 
Nach seinem eindeutigen, uneingeschränkten Wortlaut gilt § 6 Nr. 2 HaustürgeschäftswiderrufsG für Versicherungsverträge aller Art und nicht nur für bestimmte Typen, mögen diese auch bei dem Zustandekommen der Vorschrift (vgl. hierzu Werner/Machunsky, Haustürwiderrufsgesetz, Kommentar, S. 342 ff.) ausschlaggebend im Blickfeld des Gesetzgebers gestanden haben. Versicherungsverträge im Sinne der gesetzlichen Ausnahmevorschrift sind Verträge mit einem Versicherer, deren Begriffsbestimmung sich aus § 1 VVG ergibt (vgl. Werner/Machunsky a. a. O., S. 347; Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl., § 6 HaustürWG, Rdn. 18; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 6 HaustürWG, Rdn. 5).
 
Bundesgerichtshof v. 17.03.1992 - 5 U 4473/90:
 
Nach herrschender, auch vom Berufungsgericht vertretener Meinung trifft gewerbliche Vermittler von Warentermindirektgeschäften eine den Gegebenheiten solcher Geschäfte angepaßte entsprechende Pflicht (vgl. OLG Düsseldorf WM 1988, 566, 570; dass.
WM 1989, 175, 177; dass.
WM 1990, 176, 177 =
WM 1990, 846; dass.
DB 1990, 475; Werner/Machunsky, Rechte und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger 3. Aufl. S. 98; Horn
ZIP 1990, 2, 17; Wach
EWiR 1990, 893, 894; Tilp DB 1992, 204; a.A. Kümpel
WM 1989, 1485, 1492 Fn. 62; Graf
EWiR 1989, 877, 878; s. auch
LG Frankfurt DB 1992, 203). Dem ist zuzustimmen (vgl. bereits Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1989 -
XI ZR 182/88,
WM 1990, 61). Termindirektgeschäfte sind dem im Warenterminhandel typischerweise unerfahrenen Personenkreis, den Vermittler unaufgefordert anzurufen pflegen, ebenso fremd wie Optionsgeschäfte. Beide Geschäfte erfordern weitreichende Fachkenntnisse und einen Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge. Über die insoweit notwendige Sachkunde zu verfügen und sie einzusetzen, versprechen Vermittler von Warenterminkontrakten oder -optionen schon bei der Vertragsanbahnung, wenn sie mit solchen Geschäften nicht vertrauten Kunden Warentermingeschäfte empfehlen. Eine solche Inanspruchnahme von Vertrauen begründet bereits im Vorfeld vertraglicher Beziehungen die Verpflichtung, dem potentiellen Kunden ein zutreffendes Bild von Termingeschäften zu verschaffen, so daß er sachgerechte Entschlüsse fassen kann (vgl.
BGHZ 80, 80, 82 für Warenterminoptionen; Senatsurteil vom 22. Januar 1991 -
XI ZR 151/89,
WM 1991, 315, 316 für penny stocks).
 
Bundesgerichtshof v. 04.02.1992 - XI ZR 32/91:
 
bb) Anders als die Revision meint, war die Klägerin auch nicht verpflichtet, ungefragt den Beklagten auf den Beschluß des Aufsichtsrats der D.-B. AG über die beabsichtigte Ausgabe von Gratisaktien hinzuweisen. Aufträge zum Erwerb von Aktienoptionen zu Spekulationszwecken begründen für die beauftragte Bank keine generelle Pflicht zu umfassender Aufklärung. Bestehen, Inhalt und Umfang von Aufklärungs- und Hinweispflichten hängen vielmehr von der Person des Optionserwerbers, insbesondere seiner Erfahrung mit solchen Geschäften, und den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1991 - XI ZR 88/90,  WM 1991, 982, 984; Canaris aaO Rdn. 1881; Werner/Machunsky, Rechte und Ansprüche geschädigter Kapitalanleger 3. Aufl. S. 30). Ungefragt aufzuklären ist ein in Aktienoptionsgeschäften erfahrener Anleger wie der Beklagte nur über risikoerhöhende besondere Umstände, die erkennbar für seinen Kaufentschluß von wesentlicher Bedeutung sind, etwa weil sie die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Spekulation erheblich beeinträchtigen können, und über die er nach Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung eine Aufklärung erwarten darf (vgl. Canaris aaO Rdn. 1880, 1885 f.).

Bundesgerichtshof v. 26.11.1991 - XI ZR 115/90:
 
 aa)
§ 1 HWiG gibt dem Kunden ein Widerrufsrecht, wenn mündliche Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluß beruht, ohne vorhergehende Bestellung in seiner Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz geführt worden sind. Der Bundesgerichtshof hat bisher nicht darüber entschieden, ob das Haustürwiderrufsgesetz bei Verträgen, die in seinen zeitlichen Regelungsbereich fallen, als Spezialnorm den
§§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO vorgeht (vgl. hierzu Werner/Machunsky, HausTWG, vor § 1 Rdn. 15 mit zahlreichen Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweisen in Fn. 83 und 84) und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang den Bestimmungen zukommt, die den sachlichen Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes einschränken, insbesondere § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 6 Nr. 1 HWiG. Diese Fragen brauchen auch im vorliegenden Fall nicht abschließend geklärt zu werden, da der hier streitige Darlehensvertrag bereits vor Inkrafttreten des Haustürwiderrufsgesetzes (1. Mai 1986) geschlossen wurde und da deswegen gemäß § 9 dieses Gesetzes die neue Widerrufsregelung noch nicht anwendbar ist. Daher muß es hier jedenfalls bei der bisherigen Rechtsprechung zu § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO bleiben (so im Ergebnis bereits Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90 = WM 1991, 313 mit auch insoweit kritischer Anmerkung von Hadding WuB I E 1-4.91, 660 zu I. 1.).

Bundesgerichtshof v. 26.09.1991 - VII ZR/89:
 
aa) Der Prospektverantwortliche hat grundsätzlich dem Anleger den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben vertraut hat. Unter der Voraussetzung, daß die unrichtige oder unvollständige Information ursächlich für die Anlageentscheidung war (Senatsurteil vom 31. Mai 1990 -
VII ZR 340/88 =
WM 1990, 1276 =
NJW 1990, 2461 =
ZfBR 1990, 230 =
BauR 1990, 612, insoweit in BGHZ 111, 314 ff nicht abgedruckt), kann der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlagenentscheidung nicht getroffen (BGHZ 79, 337, 346). Der Anleger kann deshalb Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Dem Umstand, daß die Beteiligung noch werthaltig ist, kann dadurch Rechnung getragen werden, daß die Schadensersatzleistung Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung bzw. Übertragung des Wohnungseigentums erfolgt (BGHZ 79, 337, 346; Urteil vom 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88 = WM 1990, 145, 148; Werner/Machunsky, Immobilienfonds, Bauherren- und Erwerbermodelle, S. 180; vgl. auch Schwark, Börsengesetz, §§ 45, 46 Rdn. 15).
41
Der aus der Aufklärungspflichtverletzung herrührende Schaden sind grundsätzlich die Verbindlichkeiten, die zu Lasten des Aufklärungsbedürftigen begründet worden sind und die zu ihrer Erfüllung getätigten Aufwendungen (Senatsurteil vom 5. Juli 1990 -
VII ZR 26/89 =
WM 1990, 1623, 1625 =
NJW 1990, 2464 =
ZfBR 1990, 238 =
BauR 1990, 749;
BGH Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 =
WM 1991, 695, 698 =
ZfBR 1991, 106).
42
Ist der Vertragsschluß trotz der Abweichung von dem Prospekt für den Anleger insgesamt nicht nachteilig, weil der Wert der Gegenleistung seine eigene Leistung zumindest erreicht, kann allerdings ein Schaden zu verneinen sein (vgl.
OLG Stuttgart WM 1987, 1260, 1262; Werner/Machunsky aaO S. 181). Der Bundesgerichtshof hat das z.B. in dem Fall angenommen, in dem ein Anlagevermittler von einem am Objekt festhaltenden Anleger wegen Aufklärungspflichtverletzung auf Ausgleich der überhöhten Aufwendungen in Anspruch genommen wurde (
BGH Urteil vom 27. September 1988 - XI ZR 4/88 =
WM 1988, 1685, 1688; Urteil vom 19. Dezember 1989 -
XI ZR 29/89 =
WM 1990, 681, 684).
 
Bundesgerichtshof v. 12.06.1991 - VIII ZR 178/98:
 
bb) Die Anwendung des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG wird nicht dadurch gehindert, daß die Präsentation und der Verkauf der Teppiche - wie aufgrund der Fotografien in dem zu den Gerichtsakten gereichten Prospekt des Teppichdorfes M. anzunehmen sein könnte - in Geschäftsräumen der Firma I. erfolgte. Entgegen einer zum Teil vertretenen Meinung (z.B. Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., § 1 HausTWG, Rdnr. 105-107; Schlaus ZHR 151, 180, 187) ist Voraussetzung einer Freizeitveranstaltung nicht, daß sie außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden stattfindet (ebenso z.B. Werner/Machunsky aaO Rdnr. 102, 122; Kaiser, WRP 1989, 222, 227). Anders als im Fall der Nr. 1 des
§ 1 Abs. 1 HWiG gibt der Wortlaut des selbständig neben dieser Vorschrift stehenden Tatbestandes der Nr. 2 für eine derartige Voraussetzung nichts her. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes folgt nichts anderes: Zwar stellte § 1 Abs. 1 des ursprünglichen Gesetzentwurfes auf außerhalb eines ständigen Geschäftsraums der anderen Vertragspartei geführte Verhandlungen ab (BR-Drucks. 730/76 und BTDrucks. 8/130 S. 4). Diese allgemeine Umschreibung des sachlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift ist aber später zugunsten der Aufzählung bestimmter Fallgestaltungen in Nr. 1-3 des § 1 Abs. 1 HWiG fallen gelassen worden (vgl. BR-Drucks. 278/81 S. 2 und 337/84 S. 20). Auch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften85/577/EWG (ABl EG 1985 Nr. L 372/31) ist für eine gegenteilige Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG unergiebig: Sie erfaßte zwar nur Vertragsschlüsse außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden (Art. 1 Abs. 1), wollte aber die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, weitergehende Verbraucherschutzbestimmungen zu erlassen (Art. 8), und kannte den Begriff der Freizeitveranstaltung ohnehin nicht (zutreffend Werner/Machunsky aaO Rdnr. 104). Der vorliegende Lebenssachverhalt zeigt deutlich, daß ein Schutzbedürfnis des Verbrauchers auch dann gegeben sein kann, wenn die eigentliche Verkaufsveranstaltung in Geschäftsräumen der anderen Vertragspartei abgehalten wird.
 
Bundesgerichtshof v. 14.01.1991 - II ZR 1990/89:
 
Der hier zugrunde gelegten Beweislastverteilung steht auch nicht entgegen, daß § 9 Abs. 2 Satz 1 HTürGG, der den zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes umschreibt, negativ gefaßt ist. Das Berufungsgericht ist allerdings der Ansicht, mit dieser Fassung werde zum Ausdruck gebracht, daß die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes auf abgeschlossene Verträge als Ausnahme anzusehen sei. Da sich die Kläger auf einen solchen Ausnahmetatbestand beriefen, hätten sie ihre Behauptung auch zu beweisen (so auch Werner/Machunsky, HTürGG, 1990, § 9 Rdnr. 1).
 
Oberlandesgericht Stuttgart v. 20.07.1990 - 2 U 45/90:
 
Kein Beanstandungsgrund ist es allerdings, daß die Belehrung im Vertragsformular der Beklagten mit abgedruckt ist. Nach h. M. bedarf es für die Belehrung keiner gesonderten Urkunde (MüKo-Ulmer § 2 Rz. 8; Soergel-Wolf § 2 Rz. 9; Palandt-Putzo, 49. Aufl., § 2 Anm. 2 a; Werner-Machunsky HTWG § 2 Rz. 31;
OLG Köln NJW 1987, 1205; Loewe
BB 1986, 821, 828; Teske
NJW 1987, 1187. – A. A.
LG Bonn NJW 1987, 134; Gilles
NJW 1986, 1131, 1143; Knauth WM 86, 510). Dem schließt sich der Senat an. Der Gesetzgeber hat bereits beim Abzahlungsgesetz bewußt auf das sog. "Zwei-Urkunden-Modell" verzichtet und stattdessen in diesem Gesetz zwei gesonderte Unterschriften verlangt. Eine entsprechende Norm fehlt im HTWG nicht deshalb, weil man sich hier für das Erfordernis zweier getrennter Urkunden entschieden hätte, sondern weil für Haustürgeschäfte keine Schriftform notwendig ist und deshalb kein Regelungsbedürfnis gesehen wurde (vgl. Werner-Machunsky aaO, S. 256 bei Fußnote 56 m. H. auf Gesetzesbegründung). Auch Sinn und Zweck des § 2 HTWG erfordern keine getrennte Urkunde für die Belehrung. Die angestrebte Transparenz kann auch dann gewahrt sein, wenn sich Vertragstext und Widerrufsbelehrung auf demselben Schriftstück befinden. Das Gesetz begnügt sich mit der deutlichen Heraushebung der Belehrung.
 
 Oberlandesgericht Stuttgart v. 18.05.1990 - 2 U 191/89:
 
Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei für das Verhalten ihrer Vertriebsfirmen nicht verantwortlich und könne auch nicht kontrollieren, ob der Kaufvertrag auf einer Freizeitveranstaltung abgeschlossen worden sei und deshalb einem Widerrufsrecht unterliege. Nach der Anlage ihres Vertriebssystems und aufgrund der ihr vorliegenden Beschwerden muß die Beklagte damit rechnen, daß die Vertriebsfirmen ihre Waren überwiegend, wenn nicht ausschließlich auf Freizeitveranstaltungen absetzen. Die Beklagte muß deshalb in ihren Verträgen mit den Vertriebsfirmen sicherstellen, daß in den verwendeten Formularen angegeben wird, ob ein Vertragsantrag auf einer Freizeitveranstaltung abgegeben worden ist und wie der Kunde über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Die Beklagte hat dann die Möglichkeit, die Belehrung gegebenenfalls formgerecht nachzuholen. Das Nachholen der Belehrung ist zulässig. Im Gegensatz zur EG-Richtlinie schreibt das HWiG nicht vor, daß die Belehrung dem Kunden schon bei Abgabe seines Vertragsangebots ausgehändigt werden muß. Selbst nach der Richtlinie ist aber nach richtiger Auffassung eine nachträgliche Belehrung nicht wirkungslos (Werner/Machunsky aaO § 2 Randnummer 46). Deshalb wird die Beklagte durch das ausgesprochene Verbot auch nicht gehindert, die bestellte Ware auszuliefern oder den Kaufpreis anzufordern. Sie muß allerdings spätestens gleichzeitig die Kunden über das Widerrufsrecht formgerecht belehren. Ist sie nicht sicher, ob das Vertragsangebot auf einer Freizeitveranstaltung abgegeben wurde, muß sie die Belehrung jedenfalls vorsorglich mit dem Hinweis vornehmen, daß das Widerrufsrecht besteht, falls das Angebot auf einer Freizeitveranstaltung abgegeben wurde (wobei der Begriff der Freizeitveranstaltung in einer für den Kunden verständlichen Weise zu umschreiben ist).
 
Bundesfinanzhof v. 20.12.1983 - VII R 80/80:
 
Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Kreditgewährung pfändbar sind (zum Problem vgl. z.B. Canaris, a.a.O., Rdnrn.1222 ff.; Werner/Machunsky,
BB 1982, 1581, 1583…
 
Diese Maßnahme unterscheidet sich von der Pfändung der Forderung auf Auszahlung eines Tagesguthabens. Sie hat grundsätzlich das Ziel, das Kreditinstitut zur Überweisung sämtlicher Kontogutschriften (positiven Posten oder Habenposten) an das FA selbst dann zu verpflichten, wenn sie nicht zu einem Tagesguthaben führen (vgl. Werner/Machunsky, BB 1982, 1583). Diese Pfändung ist aber nicht zulässig.

Bundesgerichtshof v. 01.12.1982 - VIII ZR 279/81:
 
Diese Substantiierung war ihr auch zuzumuten, weil alle Unterlagen für die Kontenbewegungen ausschließlich in ihrer Hand waren und sie ihre Erklärung so abfassen konnte, daß die Klägerin keinen Einblick in den Inhalt geschäftlicher Beziehungen zu Dritten oder in denjenigen der nicht gepfändeten Kreditbeziehungen erhielt (zu der in der Rechtsprechung bisher nicht geklärten Frage der Zulässigkeit einer Pfändung in Kreditansprüche gegenüber Banken vgl. Erman in: Gedächtnisschrift für Rudolf Schmidt (1966) S. 261 ff.; Bauer, DStR 1982, 280; Werner und Machunsky, BB 1982, 1581).