Aktuelle Rechtsprechung
Gewinnmarge der Bank kein "kick-back"
Eine Bank ist nicht verpflichtet, die von ihr erzielen Gewinnmargen beim Verkauf von Anlageprodukten (Lehmann-Zertifikate) gegenüber ihrem Kunden offenzulegen. Die sogenannte kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet insoweit keine Anwendung (Hans. OLG Hamburg v. 23.04.2010 – 13 U 117/09), WM 2010; S. 1029).
Zertifizierter Börsenhändler
Jan Niklas Machunsky hat den Lehrgang
"Zertifizierter Börsenhändler Kassamarkt" bei der Deutschen Börse im Mai 2010 erfolgreich absolviert.
Damit steht der Kanzlei ein weiterer fachkundiger Ansprechpartner zur Verfügung.
Fortbildung
Seit Februar 2010 ist Dr. Machunsky Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Fortbildung ist ein wesentliches Element der Fachanwaltschaft. Nachfolgend die 2010 absolvierten/ gebuchten Seminare.
Gewinnmarge der Bank kein "kick-back"
Eine Bank ist nicht verpflichtet, die von ihr erzielen Gewinnmargen beim Verkauf von Anlageprodukten (Lehmann-Zertifikate) gegenüber ihrem Kunden offenzulegen. Die sogenannte kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet insoweit keine Anwendung (Hans. OLG Hamburg v. 23.04.2010 – 13 U 117/09), WM 2010; S. 1029).
Freie Anlageberater – regelmäßig keine Aufklärungspflicht über Provisionen
Aufatmen für Anlageberater: lange war umstritten, ob die kick-back Rechtsprechung des BGH im Bereich Banken auch auf freie Anlageberater bzw. Anlagevermittler anwendbar ist. Der BGH hat dies nun in dem Sinne entschieden, dass der Anlageberater – wenn er selbst keine Provisionen oder Gebühren gegenüber dem Kunden berechnet, nicht ungefragt über von ich vom Anbieter vereinnahmte Provisionen aufklären muss. Dem Anleger sei dies grundsätzlich bewusst, da er nicht davon ausgehen könne, das der Anlageberater oder Anlagevermittler unentgeltlich tätig sei (BGH v. 15.04.2010 – III ZR 196/09, WM 2010, S.885).
Berlinfonds: Versprochen ist nicht gewährt
Wird in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt, eine Anschlussförderung nach Ablauf der 15-jährigen Grundförderung gemäß den einschlägigen Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen werde „gewährt“, obwohl darauf kein Rechtsanspruch bestand, sondern lediglich nach der bisherigen Verwaltungspraxis damit zu rechnen war, ist das ein zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führender Prospektfehler (BGH v. 22.03.2010 – II ZR 66/08), WM 2010, S. 972).
Zinsswap – Glücksspiel mit gezinkten Karten?
Wie Zinsswap Geschäfte mit mittelständischen Betrieben und kommunalen Unternehmen rechtlich zu bewerten sind, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgericht höchst streitig. Das OLG Stuttgart jedenfalls findet deutliche Worte: Ein Zinsswap-Vertrag (Ladder-Swap) verpflichtet eine Bank, den Kunden auf den Charakter des Vertrages als Glückspiel mit ungleich verteilten Mitteln und die Notwendigkeit einer professionellen, auf Risikomodellen beruhenden Risikoabschätzung hinzuweisen (OLG Stuttgart v. 26.02.2010 – 9 U 164/08, WM 2010, S.756).
Schadensersatz: Anrechnung von Steuervorteilen
Bei Schadensersatzforderungen wegen fehlgeschlagener Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, ob vom Anleger erzielte Steuervorteile auf die Schadensersatzleistung anzurechnen sind. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Schleswigs ist dies regelmäßig nicht der Fall, wenn die Schadensersatzleistung vom Anleger ebenfalls zu versteuern ist. Etwa anderes gilt nur, wenn der Schädiger darlegen und beweisen kann, dass der Anleger trotzdem in der Gesamtrechnung außergewöhnliche Steuervorteile erzielt (OLG Schleswig v. 25.02.2010 – 5 U 79/09, WM 2010; S. 1071).