Anrechnung von Steuervorteilen
1. Eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, kommt im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt.
2. Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs würde unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.
3. Eine nähere Berechnung ist nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben; für solche Umstände trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.
4. Rechnerische Vorteile, die sich daraus ergeben können, dass dem Geschädigten eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, 3 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze zugute kommt, begründen keine außergewöhnlichen Steuervorteile, die den Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht entlasten müssten. Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte wegen einer Verschlechterung seiner Einkommenssituation im Zeitpunkt der Ersatzleistung einer milderen Besteuerung unterliegt.
BGH, Teilurteil vom 15. Juli 2010♢
Gewinnmarge der Bank kein "kick-back"
Eine Bank ist nicht verpflichtet, die von ihr erzielen Gewinnmargen beim Verkauf von Anlageprodukten (Lehmann-Zertifikate) gegenüber ihrem Kunden offenzulegen. Die sogenannte kick-back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet insoweit keine Anwendung (Hans. OLG Hamburg v. 23.04.2010 – 13 U 117/09), WM 2010; S. 1029).
Freie Anlageberater – regelmäßig keine Aufklärungspflicht über Provisionen
Aufatmen für Anlageberater: lange war umstritten, ob die kick-back Rechtsprechung des BGH im Bereich Banken auch auf freie Anlageberater bzw. Anlagevermittler anwendbar ist. Der BGH hat dies nun in dem Sinne entschieden, dass der Anlageberater – wenn er selbst keine Provisionen oder Gebühren gegenüber dem Kunden berechnet, nicht ungefragt über von ich vom Anbieter vereinnahmte Provisionen aufklären muss. Dem Anleger sei dies grundsätzlich bewusst, da er nicht davon ausgehen könne, das der Anlageberater oder Anlagevermittler unentgeltlich tätig sei (BGH v. 15.04.2010 – III ZR 196/09, WM 2010, S.885).
Berlinfonds: Versprochen ist nicht gewährt
Wird in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt, eine Anschlussförderung nach Ablauf der 15-jährigen Grundförderung gemäß den einschlägigen Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen werde „gewährt“, obwohl darauf kein Rechtsanspruch bestand, sondern lediglich nach der bisherigen Verwaltungspraxis damit zu rechnen war, ist das ein zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führender Prospektfehler (BGH v. 22.03.2010 – II ZR 66/08), WM 2010, S. 972).
Zinsswap – Glücksspiel mit gezinkten Karten?
Wie Zinsswap Geschäfte mit mittelständischen Betrieben und kommunalen Unternehmen rechtlich zu bewerten sind, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgericht höchst streitig. Das OLG Stuttgart jedenfalls findet deutliche Worte: Ein Zinsswap-Vertrag (Ladder-Swap) verpflichtet eine Bank, den Kunden auf den Charakter des Vertrages als Glückspiel mit ungleich verteilten Mitteln und die Notwendigkeit einer professionellen, auf Risikomodellen beruhenden Risikoabschätzung hinzuweisen (OLG Stuttgart v. 26.02.2010 – 9 U 164/08, WM 2010, S.756).
Schadensersatz: Anrechnung von Steuervorteilen
Bei Schadensersatzforderungen wegen fehlgeschlagener Kapitalanlagen stellt sich häufig die Frage, ob vom Anleger erzielte Steuervorteile auf die Schadensersatzleistung anzurechnen sind. Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Schleswigs ist dies regelmäßig nicht der Fall, wenn die Schadensersatzleistung vom Anleger ebenfalls zu versteuern ist. Etwa anderes gilt nur, wenn der Schädiger darlegen und beweisen kann, dass der Anleger trotzdem in der Gesamtrechnung außergewöhnliche Steuervorteile erzielt (OLG Schleswig v. 25.02.2010 – 5 U 79/09, WM 2010; S. 1071).
Gewinnmarge der Bank kein "kick-back"
Die Kapitalmärkte unterliegen einem steten Wandel. Täglich werden neue Kapitalmarktprodukte entwickelt. Allein auf dem Markt der Scoach Europa AG stehen derzeit mehr als 400.000 strukturierte Produkte zur Verfügung. Für die meisten Privatanleger ist jedoch nicht ersichtlich was sich hinter dem von ihnen gekauftem Produkt verbirgt. Um zu verstehen aus welchen Bausteinen solch ein strukturiertes Produkt zusammensetzt, ist ein fundiertes Fachwissen unerlässlich. Daher absolvierte unser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Jan N. Machunsky den Lehrgang und die Prüfung zum Zertifiziertem Börsenhändler Kassamarkt an der Deutschen Börse Academy in Frankfurt am Main.
Der Lehrgang umfasste Wissensvermittlung über die Organisation der Börse, Marktteilnehmer und Marktmodelle, handelbare Kapitalmarktprodukte und Strategien, die einzelnen Kapitalmaßnahmen an den Börsen, die Abwicklung und Verwahrung von Wertpapieren, die Handelsüberwachung sowie das Regelwerk und die Rechtsgrundlagen des Börsenhandels. Ein weiterer Schwerpunkt des Lehrgangs wurde auf die Systemschulung direkt an den Handelssystemen gelegt.
„Der Besuch des Lehrgangs mit bestandener Abschlussprüfung wird als Nachweis sowohl für die praktische Erfahrung als auch für die fachlichen Kenntnisse anerkannt und gilt somit als berufliche Eignung im Rahmen der Zulassung als Börsenhändler an der FWB Frankfurter Wertpapierbörse.“ Deutsche Börse Academy (www.deutsche-boerse.com)
Fortbildung ist ein wesentliches Element der Fachanwaltschaft.
Nachfolgend die von Dr. Machunsky 2010 absolvierten/ gebuchten Seminare zum Bank- und Kapitalmarktrecht.
Seminar 16.09.2010 – Frankfurt-Eschborn, Vors. RiBGH Prof. Dr. Goette, RiBGH Dr. Ellenberger:
Notleidende Fonds und Restrukturierungen
Rechtsprechung zu notleidenden Fonds, einschließlich Prospekthaftung, Prospektmängel: Kausalität, Darlegungs- und Beweislast, Aufleben der Kommanditistenhaftung, Bankenhaftung, Aufklärungspflichten und Haustürgeschäfte
Seminar 26.06.2010 – München, Andreas W. Tilp
Der Anlegerschutzprozess im Kapitalmarktrecht: Wertpapiere und Derivate
Zertifikate und andere strukturierte Produkte, Beratungsverschulden, Prospekthaftung, Sammelklagen nach dem KapMuG, Class Action. Beweislast, Schaden Verjährung.
Seminar 23.04.2010 – Düsseldorf, Dr. Ekkehardt von Heymann:
Haftung der Bank bei Immobilien-Kapitalanlagen
Die Bank als Kreditgeberin, Prospektbeteiligte, Treuhänderin. Haftung der Bank bei Anlageberatung und Vermittlung. Prüfungs- und Aufklärungspflichten. Prospekthaftung. Haftungsumfang: Kausalität und Beweislast, Verschulden und Mitverschulden, Schaden und Vorteilsausgleichung, Verjährung.